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ung abweichend sich der Bezeichnung als „Zoll“ verschämt ent-
hält, doch ihrer rechtlichen Natur nach als einen solchen be-
trachten müssen. Auch die Linie, an welcher sie erhoben wird,
hat, entgegen der für die Hansestädte Bremen und Hamburg hin-
sichtlich der sie ausschliessenden deutschen Zollgrenze in Art. 34
der Reichsverfassung ausdrücklich aufgenommenen Bestimmung
in dieser keine ausdrückliche Erwähnung gefunden; der das
ganze Institut der Brau- und Branntweinsteuergemeinschaft be-
gründende Art. 35 Absatz 2 und der letzte Absatz des Art. 38,
welcher Bayern, Württemberg und Baden von dem Antheile an
den in die Reichskasse fliessenden Abgaben von Bier und Brannt-
wein ausschliesst, erwähnen diese Zollgrenze nicht.
Diese schliesst sich nun zwar, was ebenfalls ihren Charakter
als solche etwas verschleiert, nicht unmittelbar und einfach an
die Grenzen der drei genannten Länder an: sie wird gebildet
durch eine ideelle Linie, welche die Ortssitze der bestimmten
Uebergangsänmter verbindet. Die Orte, in denen diese Aem-
ter sich befinden, liegen abwechselnd in dem betreffenden nord-
deutschen oder süddeutschen Lande und bilden zugleich die ein-
zigen erlaubten Uebergangsstellen für Bier und Branntwein aus
Bayern, Baden und Württemberg (bezw. auch für Elsass-Loth-
ringen bezügl. des Bieres, während dieses bezügl. des Brannt-
weins zu der norddeutschen Branntweinsteuergemeinschaft gehört)
nach einem der nördlich davon gelegenen Länder des deutschen
Reiches; wir haben hierin wieder eines der charakteristischen
Merkmale einer walıren Zollgrenze, welche ebenfalls den Verkehr
„von einem Lande zum andern“ nur an den besonders bestimm-
ten Uebergangsstellen gestattet. Diese Orte sind nun: A. zwischen
Bayern und Preussen links des Rheins: Rentrisch, Spiesen, Neun-
kirchen, St. Wendel, Rotliweiler, Grumbach, Meisenlieim, Sobern-
heim, Kreuznach; B. zwischen Bayern und Hessen (links des
Rheins): Worms, Pfedderslieim, Offstein, Monzheim, Wachenheim,
Melzheim, Flomborn, Alzey, Vierfeld, Worms: Ü. zwischen Baden