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Diese Sätze gelten aber nur für das Bier, welches aus Bayern
in die Länder der Brausteuergemeinschaft geht; für das dort-
hin aus Württemberg gehende werden 3 Mk. vom Hektoliter
braunen und 1,65 Mk. vom Hektoliter weissen Bier erhoben, wo-
bei die Rückvergütung in jedem einzelnen Falle nach dem Ver-
hältnisse des Malzverbrauchs zu der Fabrikationsmenge besonders
berechnet wird. Für das nach den nördlichen Ländern aus
Baden gehende Bier beträgt die Uebergangsabgabe 3,20 Mk. und
die Rückvergütung 2,50 Mk., während endlich für Elsass-Loth-
ringen Uebergangsabgabe und Rückvergütung ganz die gleiche
Höhe haben, nämlich 2,30 Mk. vom Hektoliter starken und
0,58 Mk. vom Hektoliter Dünnbier!
Für das in umgekehrter Richtung, nämlich aus den Ländern
der Brausteuergemeinschaft nach Bayern, Baden, Württemberg
und Elsass-Lothringen gehende Bier beträgt vom Hektoliter die.
Uebergangsabgabe 2 Mk., die Rückvergütung 1 Mk.
Schon die geringen Differenzen, welche diese sich gegenseitig
beinahe, oder, wie bei Elsass-Lothringen ganz, gegeneinander auf-
hebenden Sätze von Uebergangsabgaben und Rückvergütungen
übrig lassen, zeigen deutlich, dass es sich hier eigentlich und im
Grunde nur um Ausgleichungen handelt, welche zwischen den
Staatskassen und bezw. Gemeindekassen jener drei Länder Süd-
deutschlands und der Reichskasse stattfinden sollen.
Der formelle Grund für die Aufrechterhaltung aller dieser
Verschiedenheiten, der oben bezeichneten Zollgrenze und dieser
eigenartigen süddeutschen Reservatrechte überhaupt (welche trotz
des ihnen gleich in ihre Wiege, den Absatz 2 des Art. 35 der
Reichsverfassung miteingelegten Wunsches eines baldigen Endes
heute nach 21 Jahren fester dazustehen scheinen als je) wird
1881 8. 3), welche erst eine übersichtliche Zusammenstellung der bis dahin
ein wahres Chaos bildenden zerstreuten und eine die andere abändernden
Kinzelbestimmungen gab.
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 26