Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Diese Sätze gelten aber nur für das Bier, welches aus Bayern 
in die Länder der Brausteuergemeinschaft geht; für das dort- 
hin aus Württemberg gehende werden 3 Mk. vom Hektoliter 
braunen und 1,65 Mk. vom Hektoliter weissen Bier erhoben, wo- 
bei die Rückvergütung in jedem einzelnen Falle nach dem Ver- 
hältnisse des Malzverbrauchs zu der Fabrikationsmenge besonders 
berechnet wird. Für das nach den nördlichen Ländern aus 
Baden gehende Bier beträgt die Uebergangsabgabe 3,20 Mk. und 
die Rückvergütung 2,50 Mk., während endlich für Elsass-Loth- 
ringen Uebergangsabgabe und Rückvergütung ganz die gleiche 
Höhe haben, nämlich 2,30 Mk. vom Hektoliter starken und 
0,58 Mk. vom Hektoliter Dünnbier! 
Für das in umgekehrter Richtung, nämlich aus den Ländern 
der Brausteuergemeinschaft nach Bayern, Baden, Württemberg 
und Elsass-Lothringen gehende Bier beträgt vom Hektoliter die. 
Uebergangsabgabe 2 Mk., die Rückvergütung 1 Mk. 
Schon die geringen Differenzen, welche diese sich gegenseitig 
beinahe, oder, wie bei Elsass-Lothringen ganz, gegeneinander auf- 
hebenden Sätze von Uebergangsabgaben und Rückvergütungen 
übrig lassen, zeigen deutlich, dass es sich hier eigentlich und im 
Grunde nur um Ausgleichungen handelt, welche zwischen den 
Staatskassen und bezw. Gemeindekassen jener drei Länder Süd- 
deutschlands und der Reichskasse stattfinden sollen. 
Der formelle Grund für die Aufrechterhaltung aller dieser 
Verschiedenheiten, der oben bezeichneten Zollgrenze und dieser 
eigenartigen süddeutschen Reservatrechte überhaupt (welche trotz 
des ihnen gleich in ihre Wiege, den Absatz 2 des Art. 35 der 
Reichsverfassung miteingelegten Wunsches eines baldigen Endes 
heute nach 21 Jahren fester dazustehen scheinen als je) wird 
1881 8. 3), welche erst eine übersichtliche Zusammenstellung der bis dahin 
ein wahres Chaos bildenden zerstreuten und eine die andere abändernden 
Kinzelbestimmungen gab. 
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 26
	        
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