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29. December 1883“ (G.-S. von 1884 S. 3) unter III auch die
Position: „Von geschrotetem Malz‘ finden, so brauchen wir nicht
zu dem Schlusse zu kommen, dessen Begründetsein allerdings
sehr betrübend sein würde, dass an dieser Zollgrenze mitten im
deutschen Reiche auch Getreidezölle erhoben würden. Denn das
geschrotete Malz ıst als ein Halbfabrikat auf dem Wege der
Bier- bezw. Essigbereitung zu betrachten und zu behandeln. Je
nachdem es dem ersten oder dem zweiten dieser Zwecke dienen
soll, zahlt es 6 oder 4 Mk. Uebergangsabgabe von dem Hektoliter.
In beiden Ländergruppen bildet das Malz nämlich die Grund-
lage für die Erhebung der Steuer vom Biere; aber während sie
in den Ländern der Brausteuergemeinschaft eben von dem Malz-
schrot, das heisst von dem zum Einmaischen (mit der sog. Malz-
quetsche) fertig vor- und zubereiteten Malze erhoben wird, hat
sie in Bayern u. s. w. der Brauer von dem Rohmaterial, dem
Malze zu entrichten. Da also das zur Bierbereitung bereits vor-
bereitete, geschrotete Malz bereits in Süddeutschland eine Steuer
an die dortigen Staatskassen entrichtet haben muss, so ist es
eben nach dem obigen allgemeinen Grundsatze gerechtfertigt, dass
nun, nachdem es in den Gemeinschaftsländern verarbeitet werden
soll, einen Theil jener Steuer auch die Reichs-Kasse erhält.
Doch wir verlieren uns hier in Einzelheiten rein steuertech-
nischer Natur aus dem Gebiete der indirecten Steuer, die an
sich mit dem Zoll Nichts zu thun hat; und es wird Zeit, dass
wir wieder dahin kommen, wohin dieser allein gehört: an die
Grenze. Wir wollen hierbei nur noch zur Vergleichung mit den
oben gegebenen Zahlen kurz anführen, dass der eigentliche Grenz-
Eingangszoll an der Zollvereinsgrenze für Bier (und Meth) nur
4 Mk. für 100 Kilogramm, für Wein in Gebinden 24 Mk., in
Flaschen 48 Mk. für 100 Kilogramm beträgt??).
Dass durch jene Uebergangsabgabe selbst bei ihrem an sich
19) Nr. 25 des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 G.-S. S. 232.