Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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geringen Betrage doch der Verkehr erschwert wird und leidet, 
liegt auf der Hand und steht doch im Widerspruch mit dem 
eigentlichen Sinne und Geiste des Art. 33 Abs. 2 R.-V., wenn 
auch eben die darin getroffene Ausnahme sich gerade auf diese 
Uebergangsabgaben bezieht. Es ist deshalb sowohl von diesem, 
als auch von dem Standpunkte des Einheitsgedankens aus sehr 
zu bedauern, dass es selbst jetzt bei Einbringung der neuen 
Biersteuer-Vorlage (November 1892) nicht möglich gewesen zu 
sein scheint, eine gemeinsame Bier- oder Brausteuer für das 
ganze Reich vorzuschlagen, bei welcher dann die erwähnten Zoll- 
schranken der Uebergangsabgaben fallen müssten. In ihrer jetzigen 
Gestalt trägt die erwähnte Vorlage sogar nur dazu bei, jene Zoll- 
schranken noch zu vermehren, indem nämlich Elsass-Lothringen, 
welches bis jetzt ebenfalls von dieser Zolllinie eingeschlossen wird, 
in die norddeutsche ‚„Brausteuergemeinschaft“ (dies der officielle 
wohlklingende Name, den wir dem süddeutschen Particularismus 
für den grösseren Theil des deutschen Reiches zu verdanken 
haben) mit einbezogen werden soll. Die Folge davon würde 
natürlich die sein, dass zu den oben unter A—H aufgeführten 
0 Uebergangsämtern noch eine lange Reihe derselben zwischen 
Elsass-Lothringen, Baden und Bayern geschaffen werden müsste. 
Jedoch lässt sich nicht verkennen, dass diesem Vorschlage neben 
der wirthschaftlichen wohl auch eine unitaristische Tendenz nicht 
abgesprochen werden kann; denn es ist ein allgemeines Gesetz 
in der Welt des Zolles, dass, je mehr ein Gebiet besonderen 
Zollsystems eingeengt wird, um so weniger es sich in dieser Be- 
sonderheit zu erhalten vermag. 
Wenn v. Kırcuennem (Staatsrecht S. 413) diesen Uebergangs- 
abgaben den rechtlichen Charakter von .„‚Binnenzöllen‘“ beilegen 
will, so übersieht er, dass dieser Zwitterbegrift durch den Ein- 
gangs erwähnten durchgreifenden Sprachgebrauch des heutigen 
Zollrechts und der Reichsverfassung beseitigt ist. Zum Zoll ge- 
hört der Begriff der Grenze untrennbar; die Reichsgesetzgebung
	        
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