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nennt daher diese Abgabe niemals Zoll, weil sie nicht anerkennen
kann, dass eine dem Artikel 33 der Reichsverfassung in Absatz 1
widersprechende, in Absatz 2 wenigstens nicht ausdrücklich er-
wähnte Zollgrenze mitten durch das Gebiet des Reiches läuft.
Und doch ist dem so; und die Reichsverfassung erkennt dies
auch indirect selbst an, da es sonst keinen Sinn hätte, dass sie
gerade bei dem Artikel 33 der R.-V., der von der gemeinschaft-
lichen Zollgrenze handelt, in Absatz 2 ziemlich versteckt die eine
Ausnahme bringt, welche nur auf die beiden hier in Frage
stehenden Objecte der Uebergangsabgabe bezogen werden kann.
Diese Abgabe wird also als eine Ausnahme bei der von der Zoll-
grenze handelnden Verfassungsbestimmung erwähnt. Schon dies
in Verbindung mit den oben erwähnten besonderen Kennzeichen
dieser Linie, ihren besonderen Uebergangsstellen, stempelt sie zu
einer wahren Zollgrenze. Bei der nahen Verbindung, in welche
der Sprachgebrauch der Reichsverfassung Zoll und Grenze allge-
mein setzt, ıst nun aber diese Abgabe auch als Zoll zu kenn-
zeichnen, da ihre Fälligkeit lediglich und allein davon abhängt
und bedingt wird, dass die davon betroffene Waare über diese
an den Landesgrenzen von Bayern, Baden und Württemberg hin-
laufende Linie gebracht wird.
Das Vorhandensein dieses Zolles und dieser Zollgrenze ist
aber gerade wegen ihres so unbestimmt gelassenen Charakters
weniger als eine Ausnahme von Art. 33 Abs. 1 der R.-V. zu be-
trachten, als dass sie einen dieser staatsrechtlichen Grundlage
innerlich widersprechenden Charakter enthält, und daher die
Rechtfertigung und der Schutz, den ihr die in Abs. 2 des Art. 33
am Schluss gemachte Ausnahme verleihen will, sich mehr als eine
wahre Antinomie darstellt.
In erfreulicherer Weise für den Freund vollständiger Einig-
ung des deutschen Reiches auch auf zollpolitischem Gebiete
ohne zu engherzige Berücksichtigung kleinlicher Sonderinteressen
hat sich bekanntlich die Ausnahme, wenn auch nicht vollständig