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beseitigen, doch bis auf ein Minimum einengen lassen, welche
Art. 34 der Reichsverfassung von dem Grundsatze des Art. 33:
dass Deutschland ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von ge-
meinschaftlicher Zollgrenze, bilde, bezüglich der Hansestädte
Bremen und Hamburg machte. Hier klang allerdings von Vorn-
herein der Ton des hinzugefügten Nachsatzes: „bis sie ihren Ein-
schluss in die Zollgrenze beantragen“ schon 1871 zuversichtlicher,
als der Pathenwunsch bei der oben erwähnten Bestimmung in
Art. 35 Abs. 2 R.-V.
Wir wollen bei dieser Gelegenheit übrigens vorweg noch
kurz darauf hinweisen, weil es noch in keinem Lehrbuche steht,
dass seit dem 2. December 1890 die dadurch zu einer gewissen
Berühmtheit gelangte österreichische Enclave in die deutschen
Zollgrenzen, die Gemeinde Jungholz in Tirol, nicht mehr allein-
steht, sondern in der zu der österreichischen Provinz Vorarlberg
gehörenden (Gemeinde Mittelburg eine Genossin erhalten hat (G.-
S. von 1891 S. 59—-69). Auch dieses nicht zum deutschen Reiche
gehörende Gebiet ist durch den Staatsvertrag mit Oesterreich-
Ungarn vom 2. December 1890, welcher am 17. Februar 1891
ratıficirt worden ist, in die Zollgrenze des deutschen Reiches ein-
bezogen worden und gehört also jetzt zu dessen Zoll-System als
Zoll-Inland, während es dem Staate Oesterreich-Ungarn, dem es
politisch und staatlich nach wie vor angehört, als Zoll-Ausland
gegenübersteht.
Doch was will diese Einbeziehung einer kleinen Gebirgsge-
meinde mit einer verschwindend geringen Einwohnerzahl sagen
im Vergleich zu der seit 1882 und bezw. 1885 vollzogenen Ein-
verleibung einer Einwohnerzahl von 6—700000 Menschen in das
Zollgebiet des deutschen Reiches durch den Zollanschluss der beı-
den freien Hansestädte Hamburg und Bremen! Und in welchem
Widerspruche mit dem Verhältnisse der Bedeutsamkeit dieser
beiden letzten und des ersterwähnten Ereignisses gegeneinander
steht der Umstand, dass, während die Regelung der Zolleinver-