Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 403 — 
beseitigen, doch bis auf ein Minimum einengen lassen, welche 
Art. 34 der Reichsverfassung von dem Grundsatze des Art. 33: 
dass Deutschland ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von ge- 
meinschaftlicher Zollgrenze, bilde, bezüglich der Hansestädte 
Bremen und Hamburg machte. Hier klang allerdings von Vorn- 
herein der Ton des hinzugefügten Nachsatzes: „bis sie ihren Ein- 
schluss in die Zollgrenze beantragen“ schon 1871 zuversichtlicher, 
als der Pathenwunsch bei der oben erwähnten Bestimmung in 
Art. 35 Abs. 2 R.-V. 
Wir wollen bei dieser Gelegenheit übrigens vorweg noch 
kurz darauf hinweisen, weil es noch in keinem Lehrbuche steht, 
dass seit dem 2. December 1890 die dadurch zu einer gewissen 
Berühmtheit gelangte österreichische Enclave in die deutschen 
Zollgrenzen, die Gemeinde Jungholz in Tirol, nicht mehr allein- 
steht, sondern in der zu der österreichischen Provinz Vorarlberg 
gehörenden (Gemeinde Mittelburg eine Genossin erhalten hat (G.- 
S. von 1891 S. 59—-69). Auch dieses nicht zum deutschen Reiche 
gehörende Gebiet ist durch den Staatsvertrag mit Oesterreich- 
Ungarn vom 2. December 1890, welcher am 17. Februar 1891 
ratıficirt worden ist, in die Zollgrenze des deutschen Reiches ein- 
bezogen worden und gehört also jetzt zu dessen Zoll-System als 
Zoll-Inland, während es dem Staate Oesterreich-Ungarn, dem es 
politisch und staatlich nach wie vor angehört, als Zoll-Ausland 
gegenübersteht. 
Doch was will diese Einbeziehung einer kleinen Gebirgsge- 
meinde mit einer verschwindend geringen Einwohnerzahl sagen 
im Vergleich zu der seit 1882 und bezw. 1885 vollzogenen Ein- 
verleibung einer Einwohnerzahl von 6—700000 Menschen in das 
Zollgebiet des deutschen Reiches durch den Zollanschluss der beı- 
den freien Hansestädte Hamburg und Bremen! Und in welchem 
Widerspruche mit dem Verhältnisse der Bedeutsamkeit dieser 
beiden letzten und des ersterwähnten Ereignisses gegeneinander 
steht der Umstand, dass, während die Regelung der Zolleinver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.