Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

39 — 
Es fehlt in den Auslieferungsverträgen an einer ausdrücklichen 
Bezeichnung des Momentes, für welchen festgestellt werden soll, 
ob die Verjährung vollendet sei oder nicht. Das niederländische 
Auslieferungsgesetz (Art. 5) schreibt vor, dass der Moment der 
Verhaftung oder der Vorladung des requirirten Individuums von 
seiten der niederländischen Behörden entscheide. Richtiger wäre 
es wohl, den Augenblick des Eintreffens des (formell abgefassten 
und gehörig instruirten) Auslieferungsbegehrens bei der nieder- 
ländischen Regierung als den massgebenden zu betrachten. 
Ist die Verjährung eingetreten, so darf die Regierung nicht 
mehr ausliefern. 
lI. Spezieller Teil. 
Bei der Erörterung der einzelnen Delicte??) empfiehlt es sich, 
die Reihefolge zu beobachten, in welcher dieselben in den Aus- 
lieferungsverträgen, speziell in dem preussischen, aufgeführt sind: 
a) 1. Meuchelmord, 2. Giftmischerei, 3. Vatermord, 
4. Kindesmord, 5. Todtschlag, 6. Nothzucht, 7. Ver- 
giftung, 8. Verwandtenmord, 9 Tödtung, 10. vor- 
sätzliche Tödtung mit Inbegriff des Meuchelmordes 
12. absichtliche Tödtung mit Einschluss von Mord, 
13. Mord. 
Preussen hat die Delicte unter No. 1, 2, 3, 4, 5, 6; Baden 
1, 4, 6, 7, 8, 9; Baiern 1, 3, 4, 5, 6, 7; Bremen 1, 4, 6, 7,8,10; 
Hamburg 1, 2, 3, 4, 5, 6; Hessen #4, 6, 7,8, 11; Mecklenburg-Schw. 
1, 2, 3, 4, 5, 6; Oldenburg 4, 5, 6, 7, 8, 12; Sachsen 4, 5, 6, 
7, 8, 13 und Württemberg 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 13. — 88 211 
bis 217. 177. — 
Die Strafen sind für Mord (Art. 289): lebenslängl. Gefängniss 
oder Gefängniss bis zu zwanzig Jahren; Todtschlag (Art. 287): 
Gef. bis zu 15 Jahren, die Verbrechen der 88 214 bezw. 216 
(Art. 288 bezw. 293) lebenslängl. Gef. oder Gefängniss b. z. 20 J. 
  
  
»2) Wo bei einem Delict nichts besonderes bemerkt ist, findet sich das- 
selbe in allen Auslieferungsverträgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.