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Es fehlt in den Auslieferungsverträgen an einer ausdrücklichen
Bezeichnung des Momentes, für welchen festgestellt werden soll,
ob die Verjährung vollendet sei oder nicht. Das niederländische
Auslieferungsgesetz (Art. 5) schreibt vor, dass der Moment der
Verhaftung oder der Vorladung des requirirten Individuums von
seiten der niederländischen Behörden entscheide. Richtiger wäre
es wohl, den Augenblick des Eintreffens des (formell abgefassten
und gehörig instruirten) Auslieferungsbegehrens bei der nieder-
ländischen Regierung als den massgebenden zu betrachten.
Ist die Verjährung eingetreten, so darf die Regierung nicht
mehr ausliefern.
lI. Spezieller Teil.
Bei der Erörterung der einzelnen Delicte??) empfiehlt es sich,
die Reihefolge zu beobachten, in welcher dieselben in den Aus-
lieferungsverträgen, speziell in dem preussischen, aufgeführt sind:
a) 1. Meuchelmord, 2. Giftmischerei, 3. Vatermord,
4. Kindesmord, 5. Todtschlag, 6. Nothzucht, 7. Ver-
giftung, 8. Verwandtenmord, 9 Tödtung, 10. vor-
sätzliche Tödtung mit Inbegriff des Meuchelmordes
12. absichtliche Tödtung mit Einschluss von Mord,
13. Mord.
Preussen hat die Delicte unter No. 1, 2, 3, 4, 5, 6; Baden
1, 4, 6, 7, 8, 9; Baiern 1, 3, 4, 5, 6, 7; Bremen 1, 4, 6, 7,8,10;
Hamburg 1, 2, 3, 4, 5, 6; Hessen #4, 6, 7,8, 11; Mecklenburg-Schw.
1, 2, 3, 4, 5, 6; Oldenburg 4, 5, 6, 7, 8, 12; Sachsen 4, 5, 6,
7, 8, 13 und Württemberg 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 13. — 88 211
bis 217. 177. —
Die Strafen sind für Mord (Art. 289): lebenslängl. Gefängniss
oder Gefängniss bis zu zwanzig Jahren; Todtschlag (Art. 287):
Gef. bis zu 15 Jahren, die Verbrechen der 88 214 bezw. 216
(Art. 288 bezw. 293) lebenslängl. Gef. oder Gefängniss b. z. 20 J.
»2) Wo bei einem Delict nichts besonderes bemerkt ist, findet sich das-
selbe in allen Auslieferungsverträgen.