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entsprechende Bestimmung findet, nicht eine Bestimmung darüber,
wie der Anschluss geschehen soll, sondern nur die Ausnahme be-
züglich des Gebietes, welches nicht mit eingeschlossen werden
soll: „Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, wel-
ches durch den Antrag derselben auf Einschluss in die ge-
meinschaftliche Zollgrenze nicht berührt wird, findet Art. 34 der
Reichsverfassung fortdauernde Anwendung.“
Wir ersehen also daraus zunächst, dass der Art. 34 der
Reichsverfassung durch den bisher erfolgten Anschluss von Ham-
burg und Bremen noch keineswegs zu den todten geworfen wer-
den kann, sondern dass er noch seine fortdauernde Geltung,
wenn auch in bedeutend verkleinertem Massstabe zu beanspru-
chen hat. Ja, es kann sogar fraglich erscheinen, ob sich diese
Geltung nur auf den in dem letzterwähnten Gesetz berührten Ge-
bietstheil Hamburgs, und ob sie sich nicht vielmehr weiter und
auch auf Bremen erstreckt. M. E. ist diese Frage auch zu be-
bejahen, obgleich das Bremer Gesetz diese Clausel nicht enthält.
Es kann allerdings Zweifel erwecken, warum dies letztere
nicht geschehen ist, da doch Bremen eben so gut wie Hamburg
Freihafen geblieben ist. Ja, nicht allein der Hafen von Bremen,
sondern auch der seiner wichtigen Hafenstadt Bremerhaven und
sogar der unmittelbar neben diesem liegende der preussischen
Stadt Geestemünde haben diesen Charakter behalten, so gut wie
der Hafen von Hamburg. Auf diese Freihäfen und die unmittel-
bar an ihnen liegenden Anlagen, Kai’s, Pack- und Lagerhäuser
bis zu der bestimmten Zollgrenze wird also der Artikel 34 der
Reichsverfassung immer noch zu beziehen sein (natürlich mit Aus-
nahme des Freihafens von Geestemünde, der diesen Charakter
lediglich so lange zu bewahren gemäss Art. 33 der R.-V. ein
Recht hat, als es der preussischen Regierung [nicht dem Reiche!|
gefällt. Wenn aber in dieser Hinsicht Hamburg und Bremen,
wie es der Fall ist, rechtlich gleich stehen, so kann es auffallen,
dass nicht auch in dem Bremer Gesetz, wie in dem Hamburger,