Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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von einem Freihafengebiet die Rede ist. Die Erklärung 
liegt darin, dass unter diesem Ausdrucke Etwas anderes zu ver- 
stehen ist, als er zu sagen scheint. Nicht der Freihafen selbst 
und seine oben angedeuteten unentbehrlichen Zubehörstücke sind 
damit gemeint, sondern ein sich an ihn (nur bei Hamburg) an- 
schliessender Bezirk, den man passender und genauer als Frei- 
Industrie-Bezirk bezeichnen könnte, und der sich allerdings, 
während er bei Bremen fehlt, in Hamburg sowohl zu Lande als 
zu Wasser ausdehnt. Zu Wasser, indem ein Theil der Unterelbe 
als ausserhalb der Zollgrenze des Reichs liegend erklärt ist, 
während die ganze Unterweser von Bremerhaven bis Bremen 
(wie auch von Bremerhaven abwärts) Zoll-Inland ist und dass die 
diese Freihäfen aufsuchenden Schiffe hier also ihre Waaren nur 
durchzuführen haben 2%). Zu Lande, indem ein nicht unbedeuten- 
des Gelände in und bei der Stadt Hamburg von der Zollgrenze 
ausgeschlossen ist, mit der einschränkenden Bedingung, dass es 
keine eigentliche Wohnbevölkerung beherbergen, sondern nur zu 
Industriezwecken benutzt werden darf. Diese Ausnahme war bei 
Hamburg nöthig, wenn man nicht der dort in grossem Massstabe 
eingebürgerten Spiritus-Rectifications-Industrie die Lebensader 
durchschneiden wollte; und ihr also wesentlich hat Hamburg 
diese sonst kaum als Vergünstigung anzusehende Ausnahme zu 
verdanken. 
Die ganze Bevölkerung beider Hansestädte wenigstens ist 
dadurch für die Zugehörigkeit zum Zollsystem des deutschen 
Reiches gewonnen, und die Ausnahmen sind also rein localer, 
örtlicher Natur, ohne Einfluss auf die Befriedigung der persön- 
lichen Bedürfnisse aller Einwohner. Nur die erwähnte örtliche 
Ausnahme bezüglich Hamburgs ist also durch Reichsgesetz ge- 
regelt worden; im Uebrigen ist der Einschluss in das Zollgebiet 
  
  
20) Dass dagegen das Freihafengebiet in Bezug auf die Zollgesetzgebung 
Ausland, d. h. also Zoll-Ausland ist, erkennt auch das Urtheil des Reichs- 
gerichts vom 25. October 1890 (Entsch. Bd. 21 S. 208) ausdrücklich an.
	        
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