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von einem Freihafengebiet die Rede ist. Die Erklärung
liegt darin, dass unter diesem Ausdrucke Etwas anderes zu ver-
stehen ist, als er zu sagen scheint. Nicht der Freihafen selbst
und seine oben angedeuteten unentbehrlichen Zubehörstücke sind
damit gemeint, sondern ein sich an ihn (nur bei Hamburg) an-
schliessender Bezirk, den man passender und genauer als Frei-
Industrie-Bezirk bezeichnen könnte, und der sich allerdings,
während er bei Bremen fehlt, in Hamburg sowohl zu Lande als
zu Wasser ausdehnt. Zu Wasser, indem ein Theil der Unterelbe
als ausserhalb der Zollgrenze des Reichs liegend erklärt ist,
während die ganze Unterweser von Bremerhaven bis Bremen
(wie auch von Bremerhaven abwärts) Zoll-Inland ist und dass die
diese Freihäfen aufsuchenden Schiffe hier also ihre Waaren nur
durchzuführen haben 2%). Zu Lande, indem ein nicht unbedeuten-
des Gelände in und bei der Stadt Hamburg von der Zollgrenze
ausgeschlossen ist, mit der einschränkenden Bedingung, dass es
keine eigentliche Wohnbevölkerung beherbergen, sondern nur zu
Industriezwecken benutzt werden darf. Diese Ausnahme war bei
Hamburg nöthig, wenn man nicht der dort in grossem Massstabe
eingebürgerten Spiritus-Rectifications-Industrie die Lebensader
durchschneiden wollte; und ihr also wesentlich hat Hamburg
diese sonst kaum als Vergünstigung anzusehende Ausnahme zu
verdanken.
Die ganze Bevölkerung beider Hansestädte wenigstens ist
dadurch für die Zugehörigkeit zum Zollsystem des deutschen
Reiches gewonnen, und die Ausnahmen sind also rein localer,
örtlicher Natur, ohne Einfluss auf die Befriedigung der persön-
lichen Bedürfnisse aller Einwohner. Nur die erwähnte örtliche
Ausnahme bezüglich Hamburgs ist also durch Reichsgesetz ge-
regelt worden; im Uebrigen ist der Einschluss in das Zollgebiet
20) Dass dagegen das Freihafengebiet in Bezug auf die Zollgesetzgebung
Ausland, d. h. also Zoll-Ausland ist, erkennt auch das Urtheil des Reichs-
gerichts vom 25. October 1890 (Entsch. Bd. 21 S. 208) ausdrücklich an.