den Geldsummen geknüpfter. Schon diese Umstände hätten die
Reichsregierung abhalten müssen, die thatsächlich erfolgte nicht
Aufhebung, sondern Aenderung des Art. 34 lediglich durch den
Bundesrath, das heisst im Verwaltungswege, statt in dem der
(zesetzgebung zu erledigen. Der oben angegebene Gedankengang
würde nur dann zu dem thatsächlich erfolgten Schlusse haben
führen müssen, wenn die Hansestädte schlechthin und schlecht-
weg weiter Nichts gethan hätten, als die Erklärung abgegeben:
„Wir beantragen unsern Einschluss in die gemeinschaftliche
Grenze.“ Und daraus hätte dann nur der Schluss gezogen werden
dürfen: der ganze Artikel 34 der R.-V. fällt weg. Das nun aber
lag nicht einmal im Sinne des Bundesrathes, geschweige denn
der Hansestädte. Die Freihäfen sollten bleiben und bei Ham-
burg sollte sogar noch ein Theil des Gebietes ausser dem zum
Freihafen gehörigen als Industrie-Freibezirk bleiben. Wenn man
der letzterwähnten Bestimmung durch den oben erwähnten Ge-
setzes-Paragraphen gerecht werden zu müssen glaubte, weshalb
konnte man sie bei der ersterwähnten entbehren? Und wenn
„das Reich ausschliesslich die Gesetzgebung über das gesammte
Zollwesen übt‘‘ (Art. 35), aus welchem Grunde wollte man diese
nicht hier in Thätigkeit treten lassen? Jedenfalls würde es etwas
widerspruchsvoll erscheinen, wenn, während die Abänderung irgend
einer Zolltarifposition auch nur um Pfennige der Regelung durch
Gesetz bedarf und theilhaftig wird, die Aenderung der gesammten
Zollverhältnisse zweier Staaten mit etwa ?/s Millionen Einwohnern
nur im Wege einer dem Privatrecht entlehnten Auslegung einer
Verfassungs-Bestimmung durch einen Factor der Gesetzgebung
allein für ohne Weiteres genügend erachtet werden sollte.
So weist uns diese nachträgliche Rechtsfrage doch wieder
deutlich auf den Beginn der fraglichen Unterhandlungen mit den
Hansestädten und die dabei zu Tage tretende grundsätzliche Ver-
schiedenheit der Ansichten hin. Aus der Streitfrage: ob ein-
facher Verzicht, wie die Reichsregierung wollte, oder freier zwei-