Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

den Geldsummen geknüpfter. Schon diese Umstände hätten die 
Reichsregierung abhalten müssen, die thatsächlich erfolgte nicht 
Aufhebung, sondern Aenderung des Art. 34 lediglich durch den 
Bundesrath, das heisst im Verwaltungswege, statt in dem der 
(zesetzgebung zu erledigen. Der oben angegebene Gedankengang 
würde nur dann zu dem thatsächlich erfolgten Schlusse haben 
führen müssen, wenn die Hansestädte schlechthin und schlecht- 
weg weiter Nichts gethan hätten, als die Erklärung abgegeben: 
„Wir beantragen unsern Einschluss in die gemeinschaftliche 
Grenze.“ Und daraus hätte dann nur der Schluss gezogen werden 
dürfen: der ganze Artikel 34 der R.-V. fällt weg. Das nun aber 
lag nicht einmal im Sinne des Bundesrathes, geschweige denn 
der Hansestädte. Die Freihäfen sollten bleiben und bei Ham- 
burg sollte sogar noch ein Theil des Gebietes ausser dem zum 
Freihafen gehörigen als Industrie-Freibezirk bleiben. Wenn man 
der letzterwähnten Bestimmung durch den oben erwähnten Ge- 
setzes-Paragraphen gerecht werden zu müssen glaubte, weshalb 
konnte man sie bei der ersterwähnten entbehren? Und wenn 
„das Reich ausschliesslich die Gesetzgebung über das gesammte 
Zollwesen übt‘‘ (Art. 35), aus welchem Grunde wollte man diese 
nicht hier in Thätigkeit treten lassen? Jedenfalls würde es etwas 
widerspruchsvoll erscheinen, wenn, während die Abänderung irgend 
einer Zolltarifposition auch nur um Pfennige der Regelung durch 
Gesetz bedarf und theilhaftig wird, die Aenderung der gesammten 
Zollverhältnisse zweier Staaten mit etwa ?/s Millionen Einwohnern 
nur im Wege einer dem Privatrecht entlehnten Auslegung einer 
Verfassungs-Bestimmung durch einen Factor der Gesetzgebung 
allein für ohne Weiteres genügend erachtet werden sollte. 
So weist uns diese nachträgliche Rechtsfrage doch wieder 
deutlich auf den Beginn der fraglichen Unterhandlungen mit den 
Hansestädten und die dabei zu Tage tretende grundsätzliche Ver- 
schiedenheit der Ansichten hin. Aus der Streitfrage: ob ein- 
facher Verzicht, wie die Reichsregierung wollte, oder freier zwei-
	        
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