Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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seitiger Vertrag, wie die Hansestädte ihn beanspruchten, ist 
schliesslich als Drittes eine Regelung der Frage im blossen Ver- 
waltungswege herausgekommen mit der einzigen Massgabe gesetz- 
licher Bestimmung über eine Ausnahme und die vom Reiche zu 
tragenden Kosten. 
Schliesslich sei bei dieser Frage noch ein Umstand erwähnt, 
der ebenfalls auf die Nothwendigkeit eines Reichsgesetzes hätte 
hindeuten müssen, da er geradezu eine, wenn auch nur einmalige 
und vorübergehende Ausnahme von der fundamentalen Bestimm- 
ung in Art. 38 der Reichsverfassung: „dass der Ertrag der Zölle 
in die Reichskasse fliesse‘ enthielt. Das war die den Hanse- 
städten als Zugeständniss gemachte Bestimmung, dass die Be- 
träge der nach Einführung des Anschlusses zu erhebenden Nach- 
steuer, d. h. nachträglichen Verzollung der lagernden Waaren, 
nicht ın die Reichskasse, sondern ın die der betrefienden Hanse- 
stadt fliessen sollten. 
Doch: mit geschehenen Dingen ist nicht zu rechten; und 
schliesslich hat sıch der erfolgte Anschluss als ein für alle Theile 
befriedigendes Verhältniss herausgestellt. Eine Folge davon war 
nun auch, dass die Hansestädte eigene Zollbehörden und -beamte 
einführen und anstellen mussten. Diese Zollbehörden sind nun 
aber keineswegs kaiserliche, sondern ganz in Uebereinstimmung 
mit Art. 36 R.-V. Behörden der betreffenden Hansestadt, welche 
nun, wie früher schon jeder einzelne der übrigen Bundesstaaten, 
die Erhebung der Zölle in ihrem Gebiete selbst zu besorgen und 
darüber dem Reiche nach Art. 39 R.-V. vierteljährlich Rechnung 
zu legen hat. 
Es ist auffallend, dass v. KircHENnHEIM noch in seinem 1887 
erschienenen Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (S. 412) von 
(allerdings fügt er hinzu: sogenannten) „kaiserlichen‘“ Zollämtern 
in Bremen und Hamburg spricht, da doch schon unter dem 
12. März 1884 ein Erlass des Kaisers an den Reichskanzler in 
der Gesetzsammlung (S. 24) veröffentlicht war, in welchem es
	        
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