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seitiger Vertrag, wie die Hansestädte ihn beanspruchten, ist
schliesslich als Drittes eine Regelung der Frage im blossen Ver-
waltungswege herausgekommen mit der einzigen Massgabe gesetz-
licher Bestimmung über eine Ausnahme und die vom Reiche zu
tragenden Kosten.
Schliesslich sei bei dieser Frage noch ein Umstand erwähnt,
der ebenfalls auf die Nothwendigkeit eines Reichsgesetzes hätte
hindeuten müssen, da er geradezu eine, wenn auch nur einmalige
und vorübergehende Ausnahme von der fundamentalen Bestimm-
ung in Art. 38 der Reichsverfassung: „dass der Ertrag der Zölle
in die Reichskasse fliesse‘ enthielt. Das war die den Hanse-
städten als Zugeständniss gemachte Bestimmung, dass die Be-
träge der nach Einführung des Anschlusses zu erhebenden Nach-
steuer, d. h. nachträglichen Verzollung der lagernden Waaren,
nicht ın die Reichskasse, sondern ın die der betrefienden Hanse-
stadt fliessen sollten.
Doch: mit geschehenen Dingen ist nicht zu rechten; und
schliesslich hat sıch der erfolgte Anschluss als ein für alle Theile
befriedigendes Verhältniss herausgestellt. Eine Folge davon war
nun auch, dass die Hansestädte eigene Zollbehörden und -beamte
einführen und anstellen mussten. Diese Zollbehörden sind nun
aber keineswegs kaiserliche, sondern ganz in Uebereinstimmung
mit Art. 36 R.-V. Behörden der betreffenden Hansestadt, welche
nun, wie früher schon jeder einzelne der übrigen Bundesstaaten,
die Erhebung der Zölle in ihrem Gebiete selbst zu besorgen und
darüber dem Reiche nach Art. 39 R.-V. vierteljährlich Rechnung
zu legen hat.
Es ist auffallend, dass v. KircHENnHEIM noch in seinem 1887
erschienenen Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (S. 412) von
(allerdings fügt er hinzu: sogenannten) „kaiserlichen‘“ Zollämtern
in Bremen und Hamburg spricht, da doch schon unter dem
12. März 1884 ein Erlass des Kaisers an den Reichskanzler in
der Gesetzsammlung (S. 24) veröffentlicht war, in welchem es