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der Geschichte ein verwickelteres Rechnungssystem geherrscht
haben, als in dem heutigen deutschen Reiche! Die Artikel 38
und 39 in Verbindung mit Art. 70 der Reichsverfassung geben
nur ein schwaches Bild von der Riesenarbeit der Hin- und Her-
rechnungen, welche demnächst noch durch den folgenschweren
$ 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (G.-S. S. 211) wieder
um eine neue Rückrechnung vermehrt wurde: die Vertheilung
des 130 Millionen Mk. übersteigenden Ertrages der Zölle und
der Tabakssteuer an die Einzelstaaten (die Bestimmung, aus der
dann u. A. für Preussen die berühmte lex Huene erwuchs).
Zunächst war in dem Art. 38 der R.-V. Abs. 2 bestimmt,
welche Beträge von dem Ertrage der Zölle und Reichsverbrauchs-
steuern zuvörderst in Abzug zu bringen sind. Die Bestimm-
ungen unter den Nummern 1 und 2 dieses Absatzes sind beiden
Kategorien gemeinsam: sie bezeichnen die Rückvergütungen und
Ermässigungen und die unrichtigen Erhebungen. Die Erster-
wähnten, hier Steuervergütungen genannt, sind verhältnissmässig
nicht bedeutend; sie betrugen von den ca. 380 Millionen für
Zölle des Rechnungsjahres 1889/90 nur etwa 300000 Mk., für
die ca. 389 Millionen des Rechnungsjahres 1890/91 etwa 333 000
Mark und für die ca. 4042], Millionen des Rechnungsjahres
1891/92 nur 273400 Mk. Es sind dies z. B. die Ausfuhrver-
gütungen, die u. A. darauf beruhen, dass der nachgewiesener-
massen für den Rohstoff oder ein Halbfabrikat gezahlte Eingangs-
zoll zurückvergütet wird, wenn das daraus bereitete Fabrikat
demnächst ausgeführt wird. Ob es nicht auch zum Theil die
Schwierigkeit des hier erforderten Identitätsnachweises ist, welche
die geringe Höhe dieser Beträge herbeiführt, können wir hier
nur vermuthen.
Die Bestimmungen unter Nr. 3 in Abs. 2 des Art. 38 der
R.-V. sind nach einzelnen Einnahmezweigen getrennt, und die
unter a. beziehen. sich ausschliesslich auf die Erhebung der
Grerizzölle. Die Kosten, welche für diese Erhebung und allgemein