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Directivbehörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuer-
wesen beiordnet‘ werden im amtlichen Verkehr als Reichsbe-
vollmächtigte bezeichnet. Ihre Anstellung erfolgt also durch den
Kaiser lediglich nach Anhörung des Bundesraths. In der Be-
stellung dieser obersten Controlbeamten für die ganze Zollverwalt-
ung des Reiches lediglich durch die oberste Spitze haben wir ein
neues wichtiges Band der Einheit für diesen ganzen grossen’ Organis-
mus mit seinem starken Heere von Beamten, welches ın Verbind-
ung mit deren thatsächlichen, wenn auch nicht formellen Besold-
ung aus Reichsmitteln wohl hinreicht, um uns in diesem ganzen
Zoll-Organismus einen nahezu einheitlichen Factor der Reichsgewalt
erkennen zu lassen. Eine directe Disciplinargewalt des Kaisers als
solchen über alle Beamten dieser Kategorie ist allerdings durch
den Ausdruck „überwacht“ noch nicht begründet; die Beamten
des Grenzzolldienstes, soweit sie nicht ausdrücklich Reichsbeamte
sind, unterliegen also nicht dem Disciplinargesetz für Reichsbe-
amte, sondern dem ihres besonderen Bundesstaates, dem ‚‚die
Verwaltung der Zölle... . innerhalb seines Gebietes überlassen“
ist, und in dessen Dienst sie also stehen.
Die oben angeführte No. 3a. des Abs. 2 in Art. 38 der R.-V. ge-
braucht den Ausdruck „Schutz“, der nach dem grammatischenW ort-
lautnur den folgenden Genitiv „der Zölle“ (zugleich mit Erhebung‘)
soll regieren können, der aber dem Sinne nach offenbar eigent-
lich den „Schutz der Grenze“ meint (wir haben hier wiederum
ein Beispiel, in welch’ nahe Verbindung die R.-V. ständig diese
beiden Begriffe setzt, so dass sie hier sogar den einen für den
andern eintreten lässt. Denn von einem „Schutz der Zölle“
kann man in dem hier gemeinten Sinne eigentlich nicht anders
sprechen, als dass die Grenze gegen unbefugtes Hinüberbringen
zollpflichtiger Waaren geschützt werden soll. Die Thätigkeit der
Beamten, welche zur Erhebung der Zölle berufen sind, fällt auch
thatsächlich mit derjenigen des allgemeinen Grenzschutzes so