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eng zusammen, dass eine Trennung hier unmöglich sein würde.
Nun lässt sich allerdings nicht verkennen, dass es auch gewisse
nur auf der Gesetzgebung der Einzelstaaten beruhende Mass-
nahmen gibt, welche einen Schutz der Grenze erfordern, oder doch
die Thätigkeit von Grenzzollbeamten wenigstens im sog. Grenzbezirk
beanspruchen können, so z. B. in Preussen zahlreiche Regier-
ungs-Polizei-Verordnungen. Aber wenn es nun unbillig erschei-
nen könnte, für diese Zwecke des einzelnen Bundesstaates die
aus der Reichskasse zu besoldenden Grenzbeamten zu verwenden,
so fällt dieses Bedenken doch weg, wenn man erwägt, dass, wenn
dem Reiche auch nicht grundsätzlich und ausschliesslich die Ver-
tretung nach Aussen hin durch die Reichsverfassung zugespro-
chen worden ist, doch thatsächlich alle diejenigen Gebiete des
wirthschaftlichen und Verkehrslebens, welche einen Verkehr über
die Grenze bedingen, der Gesetzgebung des Reiches unterliegen.
Unter die Nummern 1—16 des Art. 4 der R.-V. wird so ziem-
lich Alles zu bringen sein, was in dem Verkehr von Menschen
und Vieh an und über die Grenze überhaupt vorkommen kann.
So ist z. B. Preussen der einzige Bundesstaat, der mit Russland
grenzt; alle die mannigfaltigen, wechselnden Bestimmungen über
die Beschränkungen, Erschwerungen und Erleichterungen, auch
des persönlichen Verkehrs über diese Grenze, selbst wenn sie mit
Zollfragen an sich nichts zu thun hatten, sind, soweit sie von
Preussen ausgingen und einer gesetzlichen Regelung bedurften,
nicht durch die Preussische, sondern durch die Reichsgesetzgebung
erfolgt (so z. B. die „zur Verhütung der Einschleppung ansteckender
Krankheiten‘ erlassenen und wiederaufgehobenen Verordnungen
vom 8. April und 17. Juni 1879 [G. S. S. 125 und 158] u. a.).
Aber nach einer andern Richtung hin wird mit mehr
Grund die Frage aufgeworfen werden können, nach welchem
Massstabe und welchen Grundsätzen die Kosten einer solchen
Grenz-Behörde von Reich und Einzelstaat antheilig getragen
werden müssen, wenn dieselbe Behörde auch der Steuer-
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