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bezw. bis z. 12 Jahren. Giftmord, Vater- oder Verwandtenmord
sind ım niederländischen Recht nicht besonders hervorgehoben.
Dasselbe unterscheidet aber Kindesmord und Kindestodtschlag
und bestraft den ersteren mit Gef. bis zu 9, den letzteren mit Gef.
bis zu 6 Jahren (Art. 290, 291).??) Es ıst bestritten, ob die Straf-
that der Art. 293 bezw. 216 (Tödtung eines Einwilligenden) ein
Auslieferungsdelict ist. Diejenigen, welche dieselbe als selbständiges
Verbrechen ansehen, müssen die Frage verneinen. Richtiger An-
sicht nach fällt indess das Delict unter den Begriff des Mordes
oder Todtschlages, das Verlangen des Getödteten bildet nur einen
strafmindernden Umstand.
Wegen Tödtung ım Zweikampf wird der Regel nach nicht
ausgeliefert, da beide Strafrechte das Duell als ein selbständiges
von Mord und Todtschlag verschiedenes Delict behandeln. Das
niederländische Recht bestraft jedoch denjenigen, welcher in einem
/weikampf seinen Gegner tödtet, nach den Bestimmungen über
Mord bezw. Todtschlag, wenn a) die Bedingungen nicht vorher
geregelt sind, b) der Zweikampf nicht in Gegenwart von beider-
seitigen Zeugen stattgefunden hat, c) der Thäter vorsätzlich und
zum Nachteile des Gegners sich einer betrüglichen Handlung
schuldig macht oder von den Bedingungen abweicht. (Art. 155).
Die Bestimmungen über Mord und Todtschlag werden auf den
Jeugen bei einem Zweikampf angewendet, in welchem eine der
Parteien getödtet wird, wenn er vorsätzlich und zum Nachteile
der Partei sich einer betrüglichen Handlung schuldig gemacht,
oder eine solche zugelassen oder eine Abweichung von den Be-
dingungen zum Nachteil des Getödteten gestattet hat (Art. 156).
Die Streitfrage, ob dort, wo der Vertrag nur von Tödtung, z. B. Baden,
redet, auch die fahrlässige Tödtung Auslieferungsdelict ist, muss
verneint werden. Mit Rücksicht auf die übrigen Deliete, welche
3) Vgl. wegen Teilnahme am Kindesmord oben unter I. No. 5. Es ist
nicht erforderlich, dass es sich um eine uneheliche Geburt handelt.
Archiv für öffentliches Recht, VIM. 1. 3