Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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bezw. bis z. 12 Jahren. Giftmord, Vater- oder Verwandtenmord 
sind ım niederländischen Recht nicht besonders hervorgehoben. 
Dasselbe unterscheidet aber Kindesmord und Kindestodtschlag 
und bestraft den ersteren mit Gef. bis zu 9, den letzteren mit Gef. 
bis zu 6 Jahren (Art. 290, 291).??) Es ıst bestritten, ob die Straf- 
that der Art. 293 bezw. 216 (Tödtung eines Einwilligenden) ein 
Auslieferungsdelict ist. Diejenigen, welche dieselbe als selbständiges 
Verbrechen ansehen, müssen die Frage verneinen. Richtiger An- 
sicht nach fällt indess das Delict unter den Begriff des Mordes 
oder Todtschlages, das Verlangen des Getödteten bildet nur einen 
strafmindernden Umstand. 
Wegen Tödtung ım Zweikampf wird der Regel nach nicht 
ausgeliefert, da beide Strafrechte das Duell als ein selbständiges 
von Mord und Todtschlag verschiedenes Delict behandeln. Das 
niederländische Recht bestraft jedoch denjenigen, welcher in einem 
/weikampf seinen Gegner tödtet, nach den Bestimmungen über 
Mord bezw. Todtschlag, wenn a) die Bedingungen nicht vorher 
geregelt sind, b) der Zweikampf nicht in Gegenwart von beider- 
seitigen Zeugen stattgefunden hat, c) der Thäter vorsätzlich und 
zum Nachteile des Gegners sich einer betrüglichen Handlung 
schuldig macht oder von den Bedingungen abweicht. (Art. 155). 
Die Bestimmungen über Mord und Todtschlag werden auf den 
Jeugen bei einem Zweikampf angewendet, in welchem eine der 
Parteien getödtet wird, wenn er vorsätzlich und zum Nachteile 
der Partei sich einer betrüglichen Handlung schuldig gemacht, 
oder eine solche zugelassen oder eine Abweichung von den Be- 
dingungen zum Nachteil des Getödteten gestattet hat (Art. 156). 
Die Streitfrage, ob dort, wo der Vertrag nur von Tödtung, z. B. Baden, 
redet, auch die fahrlässige Tödtung Auslieferungsdelict ist, muss 
verneint werden. Mit Rücksicht auf die übrigen Deliete, welche 
3) Vgl. wegen Teilnahme am Kindesmord oben unter I. No. 5. Es ist 
nicht erforderlich, dass es sich um eine uneheliche Geburt handelt. 
Archiv für öffentliches Recht, VIM. 1. 3
	        
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