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An ihn nämlich sind in einem solchen Falle nach Abs. 3 Art. 36
R.-V. die „Anzeigen‘‘ des Reichsbevollmächtigten über ‚Mängel
bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35)“
(welche „Anzeigen‘‘ dieser natürlich an den Kaiser, bezw. den
Reichskanzler, als seinem Vorgesetzten richten wird) abzugeben;
sie werden ihm „zur Beschlussfassung vorgelegt‘. Die Beschluss-
nahme des Bundesraths in diesen Fällen ist durch Art. 7 Abs. 3
der R.-V. auch noch ausdrücklich bestimmt. Suchen wir uns nun
das ganze Verfahren bei der rechnungmässigen Ermittlung dieser
Reichseinnahmen in einem allgemeinen Ueberblicke zu vergegen-
wärtigen, so erhalten wir ungefähr folgendes Bild:
Die Zölle des Reiches werden erhoben und gehen ein .theils
an seinen Grenzen gleich beim Uebergange der Güter durch die
Zoll-Aemter der betreffenden Bundesstaaten, theils mitten in
deren Gebiete durch ihre Steuer-Aemter. Hier wie dort werden
sie buch- und rechnungsmässig getrennt gehalten von denjenigen
indirecten Steuern und Abgaben, deren Erhebung gleichfalls den
betreffenden Aemtern obliegt. Von der ganzen Einnahme werden
nun, da die Ausgaben zunächst ebenfalls von den Kassen dieser
Hauptämter zu bestreiten sind, die Gehälter und sonstigen per-
sönlichen und sachlichen Kosten des betreffenden Amtes in Abzug
gebracht und der Ueberschuss an die betreffenden Uentralbehörden
(in Preussen die Provinzial-Steuer-Directionen) abgeführt. Dort,
oder beziehungsweise auf Grund des von ihnen gesammelten und
zusammengestellten Materials bei der obersten UCentralstelle des
betreffenden Bundesstaates (Finanz-Ministerium) erfolgt nun die
Berechnung. Zunächst werden von dem Ertrag der gesammten
Grenzzölle (im engeren Sinne) die unter No. 1 und 2 Abs. 2 in
Art. 38 der R.-V. genannten Vergütungen, Ermässigungen und
unrichtigen Erhebungen in Abzug gebracht. Sodann erfolgt die
Berechnung der unter No.3 a. a. O. genannten Kosten der Er-
hebung und des Schutzes (der Zölle bezw. der Grenze) unter Zu-
grundelegung der oben angedeuteten Annahme der Nothwendig-