Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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An ihn nämlich sind in einem solchen Falle nach Abs. 3 Art. 36 
R.-V. die „Anzeigen‘‘ des Reichsbevollmächtigten über ‚Mängel 
bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35)“ 
(welche „Anzeigen‘‘ dieser natürlich an den Kaiser, bezw. den 
Reichskanzler, als seinem Vorgesetzten richten wird) abzugeben; 
sie werden ihm „zur Beschlussfassung vorgelegt‘. Die Beschluss- 
nahme des Bundesraths in diesen Fällen ist durch Art. 7 Abs. 3 
der R.-V. auch noch ausdrücklich bestimmt. Suchen wir uns nun 
das ganze Verfahren bei der rechnungmässigen Ermittlung dieser 
Reichseinnahmen in einem allgemeinen Ueberblicke zu vergegen- 
wärtigen, so erhalten wir ungefähr folgendes Bild: 
Die Zölle des Reiches werden erhoben und gehen ein .theils 
an seinen Grenzen gleich beim Uebergange der Güter durch die 
Zoll-Aemter der betreffenden Bundesstaaten, theils mitten in 
deren Gebiete durch ihre Steuer-Aemter. Hier wie dort werden 
sie buch- und rechnungsmässig getrennt gehalten von denjenigen 
indirecten Steuern und Abgaben, deren Erhebung gleichfalls den 
betreffenden Aemtern obliegt. Von der ganzen Einnahme werden 
nun, da die Ausgaben zunächst ebenfalls von den Kassen dieser 
Hauptämter zu bestreiten sind, die Gehälter und sonstigen per- 
sönlichen und sachlichen Kosten des betreffenden Amtes in Abzug 
gebracht und der Ueberschuss an die betreffenden Uentralbehörden 
(in Preussen die Provinzial-Steuer-Directionen) abgeführt. Dort, 
oder beziehungsweise auf Grund des von ihnen gesammelten und 
zusammengestellten Materials bei der obersten UCentralstelle des 
betreffenden Bundesstaates (Finanz-Ministerium) erfolgt nun die 
Berechnung. Zunächst werden von dem Ertrag der gesammten 
Grenzzölle (im engeren Sinne) die unter No. 1 und 2 Abs. 2 in 
Art. 38 der R.-V. genannten Vergütungen, Ermässigungen und 
unrichtigen Erhebungen in Abzug gebracht. Sodann erfolgt die 
Berechnung der unter No.3 a. a. O. genannten Kosten der Er- 
hebung und des Schutzes (der Zölle bezw. der Grenze) unter Zu- 
grundelegung der oben angedeuteten Annahme der Nothwendig-
	        
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