Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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den Betrag von 130 Millionen Mark übersteigt, „den einzelnen 
Bundesstaaten nach Massgabe der Bevölkerung, mit welcher sie 
„u den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.“ 
Das Reich beraubt sich dadurch nach den oben gegebenen Zahlen 
also jetzt ungefähr einer Einnahme von vielleicht gegen 200 Mil- 
lionen Mark jährlich, wenn man einige 50 Millionen Mark jährlich 
aut die Kosten der Erhebung und des Schutzes der Zölle rechnet.?!) 
(Diese beiden letzten Zahlen sind nur annähernde Vermuthungs- 
zahlen.) 
Wie die Verwendung des auf Preussen z. B. hiervon ent- 
fallenden Antheils erfolgt, ist bekanntlich durch das „Ver- 
wendungs“-Gesetz vom 16. Juli 1880 (Preuss. G.-S. S. 287) (die 
sogenannte „lex Huene‘‘) bestimmt. Möchten aber die behaupteten 
Vortheile dieser Verwendung so gross sein wie sie wollen, so 
bieten sie jedenfalls keinen Ersatz für den ideellen Schaden, den 
durch jenen 3 8 des Reichgesetzes vom 15. Juli 1879 die gerade 
auf dem Zollgebiete so erfolgreich angebahnte Finanzeinheit des 
Reiches durch diese Entziehung erlitten hat. 
Wir wollen zum Schluss noch einen kurzen Blick auf das 
Verhältniss werfen, welches Deutschland als Zollgebiet zu seinen 
neuerworbenen Üolonien und Schutzgebieten einnimmt. 
Wenn wir zu Eingang unserer Ausführungen auch gesehen 
haben, dass sich der Gedanke und Begriff dessen, was wir heute 
unter Zoll verstehen, verhältnissmässig "spät erst dem werden- 
den Gedanken des neueren Staates anschliesst, so ist heutzutage 
bei Gründung eines neuen Staatswesens — und jede Colonie 
ist der Keim eines solchen — die Einführung von Zöllen und 
ie Frage ihrer Erhebung gewöhnlich eine der ersten und für 
21) Die Zahlen des Reichshaushalts - Etats geben hierfür leider keinen 
Anhalt, da sie nur die zu erwartenden Ueberschüsse, nach Abrechnung aller 
Abzüge, darstellen; sie sind daher wesentlich niedriger, als die oben (zu 
Anm. 16) genannten Zahlen, welche diegesammte Soll-Einnahme darstellen.
	        
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