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frage, aber doch gleichzeitig nur so aufgefasst, dass durch diese
Zoll-Erträge nur die Kosten der in Amerika unterhaltenen eng-
lischen Truppen gedeckt werden sollten. Seitdem ist England in
diesem Punkte vorsichtiger geworden und überlässt Bestimmung,
Erhebung und Verwaltung der Zölle in seinen Colonieen ausschliess-
lich den autonomen Volksvertretungen derselben.
Die Geschichte unseres jungen ostafrikanischen Schutzgebietes
hat schon ın ihrem Beginn mit der Zollfrage erheblich zu thun
gehabt. Als die deutsch-ostafrikanische Gesellschaft ihr jetziges
Gebiet durch Verträge mit den eingeborenen Häuptlingen erworben
hatte, blieb der Küstenstrich ausdrücklich davon ausgeschlossen,
da der Sultan von Zanzibar über diesen das Hoheitsrecht zu
haben behauptete — ein Recht, welches bei der Natur dieses
sandigen Striches natürlich eben nur in der Ausübung des Zoll-
rechts seine Bedeutung fand. Erst durch einen Vertrag mit
diesem hat die Gesellschaft dann auch diesen Küstenstrich von
ihm erworben, so dass sie jetzt zufolge der ihr vom Kaiser über-
tragenen Hoheitsrechte die Zollerhebung an der Küste ihres
Gebietes ausüben kann. Es liegt auf der Hand, dass erst durch
diese Möglichkeit jenes Recht einen praktischen Werth und Nutzen
erhielt. Denn bei Grenzen von dieser Ausdehnung und schwachen
Bevölkerung kann eine Ueberwachung und Zollschutz naturgemäss
nur dann zweckentsprechend ausgeübt werden, wenn sie in den
natürlichen und hierzu am meisten geeigneten Grenzen des Meeres
ihre Unterstützung finden.
Es ist keine Frage, dass sämmtliche deutsche Colonieen und
Schutzgebiete dem Reiche gegenüber Zoll-Ausland sind. Die Noth-
wendigkeit hierzu ist einfach gegeben durch die geographische
Unmöglichkeit der räumlichen Aneinanderschliessung dieser Ge-
biete, welche ja in Art. 33 Abs. 1 der R.-V. mit dieser Wirkung
sogar für einzelne „wegen ihrer Lage zur Einschliessung in die
Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile“ anerkannt ist.