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Unterschied macht entweder zwischen den Waaren fremder Her-
kunft und denen aus dem Mutterlande oder zwischen den ihre
Einfuhr vermittelnden Schiffsfahrzeugen, je nachdem diese einen
Hafen des Mutterlandes oder eines fremden zum Heimathshafen
haben. Dies letztere System begünstigt mehr die heimathliche Schiff-
fahrt, das ersterwähnte mehr den heimathlichen Handel: jenes hat
aber unbestreitbar vor diesem den Vorzug leichterer Controlirbar-
keit. Das Zollsystem bei Colonialbesitzungen unterscheidet sich von
dem civilisirter Länder praktisch auch dadurch, dass es der
Regel nach den Ausfuhrzöllen mindestens dieselbe Bedeutung bei-
legen muss, wie den Einfuhrzöllen, während die Ausfuhrzölle in
den europäischen Zollsystemen .eine grundsätzlich ganz unter-
geordnete Rolle spielen. Von der grössten Wichtigkeit ist die
Einrichtung des Zollschutzes in Colonialbesitzungen aber dadurch,
dass sie allein auch die Möglichkeit gewährt, sowohl dem cultur-
feindlichen und jeden andern Handel neben ihm erstickenden
/weige desselben, dem Sclavenhandel entgegenzutreten, als auch
die Einfuhrverbote von Waffen und Munition wenigstens zu einem
kleinen Theile wirksam zu machen.
Die oben erwähnte zwingende Nothwendigkeit der geeigneten
geographischen Lage hat es endlich auch mit sich gebracht, dass
die neueste Erwerbung des deutschen Reiches, die Insel Helgo-
land, von seinem Zollgebiete und seiner Zollgrenze ganz abge-
schlossen bleiben musste. Das ihre Vereinigung mit dem deutschen
Reiche und ihre Einverleibung in Preussen aussprechende Gesetz
vom 15. Dezember 1890 (G.-S. S. 207) drückt dies in $2 einfach
in der Weise aus, dass, indem die Verfassung des deutschen
Reichs auf sie ausgedehnt wird, der ganze Abschnitt VI der Reichs-
verfassung (Artikel 33—40) von dieser Geltung ausgenommen
wird. Nur der Abs. 3 des Art. 38 kommt insofern zur Geltung,
dass der Staat Preussen für die Insel als Ersatz für die durch
ihren Ausschluss von der Zollgrenze der Reichskasse entgehenden
Zolleinnahmen an diese ein Aversum zahlt, ebenso, wie dies für