Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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alle ausserhalb der Zollgrenze belassenen Gebietstheile von den 
betreffenden Staaten geschieht. Die Insel tritt dadurch in die 
Reihe der in Art. 33 Abs. 1 der R.-V. bezeichneten s.g. Exclaveno; 
die Folge davon ist, dass auch ihr Hafen Freihafen ist. Das 
Reichsgesetz am 22. März 1891 (G.-S. S. 21), welches die auf der 
Insel in Kraft tretenden Reichsgesetze bezeichnet, enthält daher 
auch kein einziges Zollgesetz oder einen für sie geltenden Zoll- 
tarıf.
	        
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