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sämmtlich zu den schweren gerechnet werden müssen, ıst der Ver-
trag dahin zu interpretiren, dass nur wegen doloser Strafthaten
ausgeliefert werden soll. Fahrlässige Tödtung (Art. 307) wird mit
Gefängniss oder Haft bis zu 9 Monaten bestraft. In den Ver-
trägen des deutschen Reichs figurirt auch fahrlässige Tödtung
nicht als Auslieferungsdelict.
Die Körperverletzung mit tödtlichem Ausgange ($ 226) wırd
mit Gefängniss bis zu 9 Jahren bestraft, sie ist aufgeführt ım
Art. 301 unter der Titelüberschrift „Misshandlung“. Nach den
zur Zeit des Abschlusses des Auslieferungsvertrages geltenden
preussischem Strafrecht wurde das Delict des $ 226 als „Todt-
schlag“ angesehen (vgl. Allg. Landrecht II., 20 SS 806 ff. bezw.
die Kabinetsordre vom 10.17. 1837 G.8.8.128). Es verpflichtet
zur Auslieferung.
Das Reichsgericht hat die Bestrafung eines wegen Mordes
seitens der Niederlande ausgelieferten, aber nur der Strafthat des
$ 226 St.-G.-B. schuldig befundenen Verbrechers mit Rücksicht
darauf, dass für den Delictsbegriff das zur Zeit des Vertrags-
abschlusses geltende Strafrecht massgebend sei, ausdrücklich ge-
billigt. (Vgl. Entsch. Bd. 21 8. 180).
Nothzucht. Wer durch Gewalt oder Bedrohung mit Ge-
walt eine Frau zum ausserehelichen Beischlaf zwingt, wird wegen
Nothzucht mit Gefängniss bis zu 12 Jahren bestraft. (Art. 242).
Nach Art. 81 wird der Anwendung von Gewalt die Versetzung
ın einen Zustand von Bewusstlosigkeit oder Ohnmacht gleich-
gestellt.
Unter dem Begriff „Nothzucht“ sind auch die Delicte der
Art. 243 und 244 zu subsumiren: Missbrauch einer Frauensperson
zum ausserehelichen Beischlaf, von der der Thäter weiss, dass sie
sich im Zustande der Bewusstlosigkeit oder Ohnmacht befindet.
Art. 243. Strafe: Gefängniss bis zu 8 Jahren und wenn die
Strafthat schwere Körperverletzung bezw. Tod zur Folge hat:
bis zu 12 bezw. 15 Jahren (Art. 248); Vollziehung des Beischlafes