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tionen mit Preussen geschlossen hatten und endlich kein deutscher
Staat ausser Preussen eine eigene Kriegsmarine besass.
Gleichwohl wählte man für diese Mediatisirung schonende
Formen.
Auf militärischem Gebiete erregte sie keinen Anstoss, umso-
weniger, als schon der Juni-Entwurf den Oberbefehl über die
Nördarmee der Landmacht und über die Kriegsmarine für die
Krone Preussen in Anspruch genommen hatte. So übertrug man
denn ohne Weiteres den ÖOberbefehl über die Landmacht auf
den König von Preussen als Bundesfeldherrn, den über die Ma-
rine auf den König von Preussen schlechthin.
Anders lag: es auf den übrigen Verwaltungsgebieten. Die
schonendste Form für die Mittel- und Kleinstaaten war hier die,
dass man der Krone Preussen die ihr eingeräumten Befugnisse
nicht zu eigenem Rechte unter Mediatisirung der anderen Staaten
in den betreffenden Zweigen der Staatsthätigkeit, sondern nur
Namens der (resammtheit einräumte. Thatsächlich lief Beides
auf dasselbe hinaus. Staatsrechtlich war aber das Princip der
Bundesverfassung gegenüber dem der Mediatisirung gewahrt.
Die Terminologie, welche man dabei zur Anwendung brachte,
war die, dass die betreffenden Befugnisse dem Bundespräsidium
übertragen wurden. Offenbar hatten die völkerrechtliche Ver-
tretung des Bundes, die Verwaltung von Post und Telegraphie,
die Ernennung der Bundesbeamten und die Ueberwachung der
Ausführung der Bundesgesetze mit dem Vorsitze im Bundesrathe
und mit der formellen Leitung des Bundes nichts zu thun.
Wenn gleichwohl jene materiellen Regierungsbefugnisse als Prä-
sidialrechte bezeichnet werden, so heisst das nichts anderes, als
dass sie gleich dem formellen Präsidium Attribute sind, die der
Krone Preussen zwar zu eigenem Rechte, aber Namens der Ge-
sammtheit der Verbündeten und für diese zustehen 1°).
10) Anderer Ansicht HÄner, Studien zum deutschen Staatsrechte a. 2.
0.8. 13 N. 2, wonach die ursprüngliche Anlage des Bundespräsidiums auf