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So gliederten sich nach dem dem verfassungberathenden
Reichstage vorgelegten Entwurfe die bundesverfassungsmässigen
Rechte des Königs von Preussen in zwei Gruppen, solche, die
ıhm für sich zustanden — Öberbefehl über das Heer und über
dıe Kriegsmarine —, und diejenigen, die er Namens des Bundes
als verfassungsmässiger Vertreter der verbündeten Regierungen
auszuüben hatt@ — die formellen Präsidialrechte, völkerrechtliche
Vertretung, Post- und Telegraphenverwaltung, Beamtenernennung,
und oberste Aufsicht —. Die ganze Unterscheidung war aber
doch nur eine rein theoretische. Denn mochten die Befugnisse
dem Könige von Preussen aus eigenem Rechte, mochten sie ihm
ım Namen der Verbündeten als deren Vertreter zustehen, immer-
hin waren es Befugnisse des Königs von Preussen, in deren
Ausübung die anderen Verbündeten nicht hineinzureden hatten.
Eine besondere Bundesverwaltung konnte daher gar nicht in
Betracht kommen. Auf den dem Könige von Preussen über-
wiesenen Verwaltungswegen waren es, selbst wo er nur als Ver-
treter der Verbündeten handelte, seine Organe, also preussische
Behörden, welche die Verwaltung wahrnahmen. Im Uebrigen
war die Ausführung der Bundesgesetze Sache der Einzelstaaten.
Eigentliche Bundesbeamte konnte es nach diesem ganzen System
nur in demselben Umfange geben wie einst bei dem Frankfurter
Bundestage, d. h. im Wesentlichen nur für die Bureaugeschäfte
der Bundesversammlung. Dass trotzdem von Bundeskonsuln die
Rede war, welche alle Landesconsuln einschliesslich der preussi-
schen ersetzen sollten, war eine von den Incongruenzen, an denen
der Verfassungsentwurf nicht arm war.
Da legten die Beschlüsse des verfassungberathenden Reichs-
tages der nur theoretischen Unterscheidung zwischen den dem
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das Recht formeller Repräsentation in materieller Abhängigkeit vom Bundes-
rathe ging. Allein in den Präsidialrechten nur formelle Befugnisse sehen
konnte man doch nur dann, wenn man den concreten Bestimmungen des Ver-
fassungsentwurfes Zwang anthat.