Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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obgleich dieses doch seinerseits auf dem Gebiete der Präsidial- 
verwaltung und des Kriegswesens die anderen Staaten mediatisirte. 
Nichtsdestoweniger wurde zugestanden, dass die Verwaltung der 
Bundesangelegenheiten eine verantwortliche sein müsse, es sei 
eben das preussische Ministerium auch in Bundessachen nach 
allgemeinen Grundsätzen dem preussischen Landtage verantwort- 
lich 2). Damit wurde wieder anerkannt, dass die Verwaltung 
der Bundesangelegenheiten durch preussische Behörden nichts 
anderes als preussische Verwaltung sei. 
Um so auffallender war es, dass trotz der principiellen Ab- 
lehnung eines verantwortlichen Bundesministeriums der Reichstag 
ohne Widerspruch der verbündeten Regierungen ein Amendement 
annahm, welches mit den Grundlagen der Verfassung genau ebenso 
unvereinbar war. Nach Art. 18 sollten die Anordnungen des 
Bundespräsidiums im Namen des Bundes erlassen, und, wie die 
verbündeten Regierungen hinzugefügt hatten, vom Bundesraths- 
präsidenten, dem Bundeskanzler, mitunterzeichnet werden. Das 
angenommene Amendement v. Bennigsen ersetzte diesen Passus 
durch die Bestimmung: „Die Anordnungen und Verfügungen des 
Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und 
bedürfen zur Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, 
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“ Damit war 
in die ganze Structur der Verfassung, fast ohne dass man es im 
Augenblicke bemerkte, eine Bresche gelegt. Es gab jetzt ein 
Bundesorgan, welches sowohl von der im Bundesrathe vertretenen 
(sesammtheit der verbündeten Regierungen wie von den preussischen 
Behörden verschieden war. Ueberall da, wo der König von 
Preussen nicht aus eigenem Rechte, sondern im Namen der ver- 
bündeten Regierungen eınen Factor der Bundesverfassung bildete, 
handelte er nicht mehr durch preussische Behörden, sondern durch 
den Bundeskanzler, der von einem dem preussischen Ministerium 
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12) Sten. Ber. S. 391 ft.
	        
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