Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

46 — 
des Auswärtigen untergeordneten Präsidialgesandten plötzlich zum 
dirigirenden Bundesminister heraufgeschraubt war. 
Diese veränderte Stellung des Bundeskanzlers wirkte aber 
nothwendig auf die verfassungsmässige Stellung des Bundes- 
präsidiums zurück. Handelte der’ König von Preussen nicht mehr 
durch Organe des preussischen Staates, so konnten auch die be- 
treffenden Acte nicht mehr Handlungen des Königs von Preussen 
als solchen sein. Derselbe war vielmehr, indem er als Bundes- 
präsident ausserhalb des preussischen Staates stehende Organe 
erhielt, Träger einer besonderen staatsrechtlichen Persönlichkeit 
geworden, die allerdings immer mit dem preussischen Könige 
dieselbe physische Person sein musste. Während die ursprüngliche 
Anlage der Bundesverfassung nur die im Bundesrathe vertretene 
Gesammtheit der verbündeten Regierungen und den König von 
Preussen als solchen kannte, tritt nunmehr das Bundespräsidium 
als selbständige Rechtspersönlichkeit hinzu. 
Es war natürlich, dass der neue Rechtsgedanke, der in der 
Bundesverfassung in so unscheinbarer Weise zum Durchbruche 
gelangt war, sich nicht sofort in allen seinen Consequenzen Geltung 
verschaffte. Immerhin zog schon der Allerhöchste Präsidialerlass 
vom 12. August 1867 betreffend die Errichtung des Bundeskanzler- 
amtes aus der nunmehrigen verfassungsmässigen Organisation die 
zutrefiende Folgerung. Für die dem Bundeskanzler obliegende 
Verwaltung und Beaufsichtigung der durch die Verfassung zu 
Gegenständen der Bundesverwaltung gewordenen, bezw. unter die 
Aufsicht des Bundespräsidiums gestellten Angelegenheiten, sowie für 
die dem Bundeskanzler zustehende Bearbeitung der übrigen Bundes- 
angelegenheiten wurde eine Behörde unter der Bezeichnung Bundes- 
kanzleramt errichtet. Dem entsprechend wurde durch Allerhöchsten 
Präsidialerlass vom 18. Dezember 1867 auch die Verwaltung des 
Post- und Telegraphenwesens und demnächst die Marine- und 
Heeresverwaltung, soweit es sich dabei um Präsidialbefugnisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.