Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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und nicht um die dem Könige von Preussen zu eigenem Rechte 
zustehende Commandogewalt handelte, dem Bundeskanzler unter- 
stellt. Im Gegensatze zu der Bundeskanzlei des alten Bundes, 
dem Bureau der Bundesversammlung, wie es auch nach dem ur- 
sprünglichen Verfassungsentwurfe des norddeutschen Bundes allein 
möglich gewesen wäre, ist das Bundeskanzleramt kein Organ des 
Bundesrathes, sondern des Bundespräsidiums. Endlich erfolgte 
auch seit dem Etat von 1870 die Uebernahme der bisher von 
Preussen allein geführten auswärtigen Verwaltung auf den Bund. 
Damit hatte bereits zur Zeit des norddeutschen Bundes das 
Bundespräsidium als besonderes Bundesorgan den König von 
Preussen als Bundespräsidenten vollständig absorbirt. Ueberall, 
wo nach den Verfassungsentwürfen der König von Preussen nicht 
aus eigenem Rechte, sondern im Namen der Gesammtheit der 
verbündeten Regierungen handeln sollte, war er jetzt zu einem 
von dem Könige von Preussen rechtlich verschiedenen, wenn auch 
nothwendig an dieselbe physische Person gebundenen Bundesorgane 
geworden, das nur durch die Bundesbehörden, insbesondere den 
an der Spitze der Bundesverwaltung stehenden Bundeskanzler 
handeln konnte. 
Nun hatte aber der König von Preussen im Bunde nicht nur 
Rechte als Bundespräsidium. Nicht im Namen der verbündeten 
Regierungen, sondern aus eigenem Rechte war er Bundesfeldherr 
und Oberbefehlshaber der Marine. Diese letztere Stellung war 
durch die Erhebung des Bundeskanzlers zum verantwortlichen 
Bundesminister keineswegs berührt worden, weil diese Aenderung 
des Verfassungsentwurfs durch den Reichstag sich nur auf die 
Anordnungen des Bundespräsidiums bezog. Neben dem Bundes- 
präsidium war der König von Preussen als solcher Befehlshaber 
der Land- und Seemacht des Bundes geblieben, so dass in dieser 
Beziehung die übrigen Staaten zu Gunsten Preussens mediatisirt 
waren, während im Uebrigen eine gleichmässige Unterwerfung
	        
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