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und nicht um die dem Könige von Preussen zu eigenem Rechte
zustehende Commandogewalt handelte, dem Bundeskanzler unter-
stellt. Im Gegensatze zu der Bundeskanzlei des alten Bundes,
dem Bureau der Bundesversammlung, wie es auch nach dem ur-
sprünglichen Verfassungsentwurfe des norddeutschen Bundes allein
möglich gewesen wäre, ist das Bundeskanzleramt kein Organ des
Bundesrathes, sondern des Bundespräsidiums. Endlich erfolgte
auch seit dem Etat von 1870 die Uebernahme der bisher von
Preussen allein geführten auswärtigen Verwaltung auf den Bund.
Damit hatte bereits zur Zeit des norddeutschen Bundes das
Bundespräsidium als besonderes Bundesorgan den König von
Preussen als Bundespräsidenten vollständig absorbirt. Ueberall,
wo nach den Verfassungsentwürfen der König von Preussen nicht
aus eigenem Rechte, sondern im Namen der Gesammtheit der
verbündeten Regierungen handeln sollte, war er jetzt zu einem
von dem Könige von Preussen rechtlich verschiedenen, wenn auch
nothwendig an dieselbe physische Person gebundenen Bundesorgane
geworden, das nur durch die Bundesbehörden, insbesondere den
an der Spitze der Bundesverwaltung stehenden Bundeskanzler
handeln konnte.
Nun hatte aber der König von Preussen im Bunde nicht nur
Rechte als Bundespräsidium. Nicht im Namen der verbündeten
Regierungen, sondern aus eigenem Rechte war er Bundesfeldherr
und Oberbefehlshaber der Marine. Diese letztere Stellung war
durch die Erhebung des Bundeskanzlers zum verantwortlichen
Bundesminister keineswegs berührt worden, weil diese Aenderung
des Verfassungsentwurfs durch den Reichstag sich nur auf die
Anordnungen des Bundespräsidiums bezog. Neben dem Bundes-
präsidium war der König von Preussen als solcher Befehlshaber
der Land- und Seemacht des Bundes geblieben, so dass in dieser
Beziehung die übrigen Staaten zu Gunsten Preussens mediatisirt
waren, während im Uebrigen eine gleichmässige Unterwerfung