Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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deutung. Auch staatsrechtlich würden nach dem Entwurfe der 
norddeutschen Bundesverfassung die jetzt unter dem Kaiserthum 
zusammengefassten Befugnisse nur preussische Präcipualrechte 
gewesen sein. Nachdem jedoch das Kaiserthum durch die ge- 
schichtliche Entwicklung der norddeutschen Bundesverfassung und 
der Reichsverfassung zu einer selbständigen Institution des Reiches 
sich herausgebildet hat, rechtlich verschieden von den preussi- 
schen Mitgliedschaftsrechten, kann man nicht mehr zur Erklärung 
auf die letzteren zurückgehen. Wenn wir die kaiserliche Stellung 
betrachten, abstrahiren wir von den sie ergänzenden preussischen 
Mitgliedschaftsrechten im Reiche. Allerdings geben erst beide 
zusammen das volle Bild der politischen Stellung des Kaisers. 
Aber für die juristische Betrachtung ist dies gleichgiltig. Wir 
sondern auch Reichs- und Landesstaatsrecht von einander, ob- 
gleich erst beide zusammen das volle Bild der Staatsthätigkeit 
darbieten. 
Um eine Analogie für die staatsrechtliche Stellung des 
Kaiserthums zu finden, braucht man nur einen Blick über die 
Grenzen Deutschlands hinauszuwerfen. Allerdings ist es den 
deutschen Monarchien nach der historischen Entwicklung der 
deutschen Einzelstaaten eigenthümlich, dass die Staatspersönlich- 
keit in der physischen Person des Herrschers verkörpert, dass 
der Herrscher Träger der staatlichen Souveränetät und Grund 
und Quelle jedes staatlichen Rechtes ist. Aber neben dieser 
specifisch deutschen Rechtsinstitution kennt das Staatsrecht der 
modernen europäischen Kulturwelt eine auf anderen historischen 
Voraussetzungen erwachsene und unter diesen vollberechtigte 
Parallelbildung der Monarchie, die parlamentarische Monarchie 
im Staate der Volkssouveränetät, für welche die belgische Ver- 
fassung von 1830 das typische Vorbild darbietet. 
Grund und Quelle alles staatlichen Rechtes ist hier das 
Volk, indem von ihm alle Gewalten ausgehen. Jedes staatliche 
Recht und jede staatliche Function wird also vom Volke abge-
	        
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