Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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leitet. Die Organe des mit dem Staate identificirten souveränen 
Volkes für die Gesetzgebung sind König und Kammern, für die 
Executive der König, für die Ausübung der richterlichen Gewalt 
die Gerichte. Die parlamentarische Praxis hat das monarchische 
Recht noch über das verfassungsmässige Mass hinaus eingeschränkt 
und den König genöthigt, seine Theilnahme an der Gesetzgebung 
und seine Executive durch das aus der Parlamentsmehrheit ge- 
nommene Ministerium auszuüben. Der König ist daher abgesehen 
von der Geltendmachung seines persönlichen Einflusses, die ja 
nicht Regierung ist, im Wesentlichen auf formelle Functionen, 
Betrauung des Führers der parlamentarischen Mehrheit mit der 
Cabinetsbildung und Vollziehung der ihm vom Ministerium vor- 
gelegten Regierungsacte, beschränkt. Trotz dieses Minimums an 
staatlichen Rechten ist der parlamentarische König Monarch, 
und selbst ın dem Schattenkönigthum der belgischen Verfassung 
sind noch die Spuren der germanischen Monarchie zu erkennen. 
Auch der parlamentarische König erlangt seine Stellung, wenn- 
schon er im Namen und als Organ des souveränen Volkes func- 
tionirt, kraft eigenen Rechtes. Er bildet die über alle gesell- 
schaftlichen Aspirationen erhabene Persönlichkeit, an welche 
die socialen und politischen Kämpfe nicht heranreichen, welche 
aber allerdings wegen der Geringfügigkeit ihrer Befugnisse die 
(segensätze des öffentlichen Lebens nicht auszugleichen vermag. 
Der parlamentarische König ist weiter gleich den deutschen 
Monarchen der Repräsentant seines Staates nach aussen im 
völkerrechtlichen Verkehre. Er geniesst endlich, kraft positiver 
Rechtsatzung jene Verantwortlichkeit, welche den deutschen 
Monarchen schon um deswillen zusteht, weil es über ihnen keine 
höhere Gewalt ım Staate gibt, und einen erhöhten Rechtsschutz. 
Vergleichen wir diese parlamentarische Monarchie mit dem 
deutschen Kaiserthume, so ist die Aehnlichkeit eine überraschende. 
Es soll damit nicht etwa gesagt sein, dass für das Reich das 
innerhalb der Einzelstaaten niemals anerkannte Princip der 
Archiv für öffentliches Recht. VIII 2. 3. mA)
	        
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