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leitet. Die Organe des mit dem Staate identificirten souveränen
Volkes für die Gesetzgebung sind König und Kammern, für die
Executive der König, für die Ausübung der richterlichen Gewalt
die Gerichte. Die parlamentarische Praxis hat das monarchische
Recht noch über das verfassungsmässige Mass hinaus eingeschränkt
und den König genöthigt, seine Theilnahme an der Gesetzgebung
und seine Executive durch das aus der Parlamentsmehrheit ge-
nommene Ministerium auszuüben. Der König ist daher abgesehen
von der Geltendmachung seines persönlichen Einflusses, die ja
nicht Regierung ist, im Wesentlichen auf formelle Functionen,
Betrauung des Führers der parlamentarischen Mehrheit mit der
Cabinetsbildung und Vollziehung der ihm vom Ministerium vor-
gelegten Regierungsacte, beschränkt. Trotz dieses Minimums an
staatlichen Rechten ist der parlamentarische König Monarch,
und selbst ın dem Schattenkönigthum der belgischen Verfassung
sind noch die Spuren der germanischen Monarchie zu erkennen.
Auch der parlamentarische König erlangt seine Stellung, wenn-
schon er im Namen und als Organ des souveränen Volkes func-
tionirt, kraft eigenen Rechtes. Er bildet die über alle gesell-
schaftlichen Aspirationen erhabene Persönlichkeit, an welche
die socialen und politischen Kämpfe nicht heranreichen, welche
aber allerdings wegen der Geringfügigkeit ihrer Befugnisse die
(segensätze des öffentlichen Lebens nicht auszugleichen vermag.
Der parlamentarische König ist weiter gleich den deutschen
Monarchen der Repräsentant seines Staates nach aussen im
völkerrechtlichen Verkehre. Er geniesst endlich, kraft positiver
Rechtsatzung jene Verantwortlichkeit, welche den deutschen
Monarchen schon um deswillen zusteht, weil es über ihnen keine
höhere Gewalt ım Staate gibt, und einen erhöhten Rechtsschutz.
Vergleichen wir diese parlamentarische Monarchie mit dem
deutschen Kaiserthume, so ist die Aehnlichkeit eine überraschende.
Es soll damit nicht etwa gesagt sein, dass für das Reich das
innerhalb der Einzelstaaten niemals anerkannte Princip der
Archiv für öffentliches Recht. VIII 2. 3. mA)