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c) Verfälschung von Schriften mit Inbegriff der
Nachahmung von Bankbillets, von Papiergeld und
öffentlichen Papieren. (Preussen, Hamburg, Mecklenburg-
Schw., Baiern: statt „öff. Pap.“ — „öff. Kreditpapieren“. Bremen:
statt „Bankbillets“ u. „öff. Papieren“ — „Bankzettel“ u. „Staats-
papieren.“
Schriftfälschung mit Inbegriff der Fälschung von Bankzetteln.
Papiergeld und öffentlichen Werthpapieren (Baden).
Fälschung von öffentl. oder Privaturkunden, mit Inbegriff
der Nachahmung oder Fälschung von Bankzetteln, Papiergeld oder
öffentlichen Creditpapieren (Hessen, Sachsen).
Fälschung von öffentlichen und Privaturkunden mit Ein-
schluss des betrüglichen Nachmachens oder des Verfälschens von
Bankbillets, Papiergeld und Staatspapieren. (Oldenburg).
Fälsehung von Öffentlichen oder Privaturkunden mit Inbe-
griff des Nachmachens oder der Fälschung von Bankbilletts, Pa-
piergell und öffentlichen Papieren (Württemberg).
88 267 — 273; 149.
Art. 225: Wer eme Urkunde, aus welcher ein Recht, eine
Verbindlichkeit oder Schuldbefreiung hervorgehen kann oder
welche zum Beweise einer 'Thatsache dienen soll, fälschlich an-
fertigt oder verfälscht, um sie als echt und unverfälscht zu ge-
brauchen oder durch andere gebrauchen zu lassen, wird, wenn aus
dem Gebrauch ein Nachteil entstehen kann, wegen Urkunden-
fälschung mit Gefängniss bis zu 5 Jahren bestraft. (Art 225
Abs. 2).
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vorsätzlich von der
falschen oder verfälschten Urkunde, als wäre sıe echt und unver-
fälscht, Gebrauch macht, wenn aus dem Gebrauch ein Nachteil
entstehen kann (Art 225 Abs. 2).
Wird die Urkundenfälschung begangen an öffentlichen Ur-
kunden, Credit- oder Handelspapieren, welche für den Umlauf
bestimmt sind oder an den im $ 149 des deutschen Strafgesetz-