Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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seinen Ausdruck darın, dass er sich ‚von Gottes Gnaden“ deutscher 
Kaiser nennt. Eine physische Person, welche kraft eigenen Rech- 
tes berufen ist, ein verfassungsmässiges Organ des Staates zu 
bilden, bezeichnet aber, wie das Beispiel der parlamentarischen 
Staaten zeigt, das moderne Staatsrecht ebenfalls als Monarchen. 
Der deutsche Kaiser ist demnach der Monarch Deutschlands, aller- 
dings nicht Monarch in dem Sinne des deutschen Landesstaatsrechtes, 
nach welchem der Herrscher die souveräne Staatsgewalt in sich 
verkörpert und Grund und Quelle aller staatlichen Rechtsbethä- 
tigungen bildet, wohl aber in dem Sinne derjenigen Rechtsauf- 
fassung vom Staate, nach welcher der Monarch kraft eigenen 
Rechtes ein verfassungsmässiges Organ des von ihm begrifflich 
zu unterscheidenden Staates ist. 
Die monarchische Stellung des Kaisers findet zunächst ihre An- 
erkennung in den mit der Monarchie herkömmlich verbundenen 
Ehrenrechten und in einem erhöhten Strafschutz für die Person 
des Monarchen. 
Der Titel des Kaisers ist der für die Bezeichnung eines Mo- 
narchen übliche. Allerdings kommt ja der monarchische Titel 
in Wahlmonarchien auch für nicht kraft eigenen verfassungs- 
mässigen Rechtes berufene Staatsorgane vor. Auch kann der 
ursprünglich monarchische Titel in Folge einer Degeneration der 
Monarchie zum blossen Amtstitel werden (dexwv Aaoılevs, Doge). 
Aber dem europäischen Staatsrechte der Gegenwart sind solche 
Ausnahmen jedenfalls fremd, und geradezu als etwas noch nicht 
Dagewesenes muss es bezeichnet werden, dass man je einem neu 
geschaffenen Staatsorgane, welches nicht Monarch sein sollte, einen 
monarchischen Titel beigelegt und damit verfassungswidrige Be- 
strebungen des betreffenden Staatsorganes erweckt hätte. Der 
an sich monarchische Titel des Kaisers wird auch dadurch nicht 
zum blossen Amtstitel 1%), dass er nicht von den Objecten der 
19) So LABAnD a. a. O. Bd. 1, S. 206.
	        
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