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Staatsherrschaft entnommen ist, sondern „deutscher Kaiser“
lautet. Von den drei möglichen Titeln war der in der Reichs-
verfassung von 1849 aufgenommene eines „Kaisers der Deutschen“
schon deshalb ausgeschlossen, weil er auf dem Principe der Volks-
souveränetät beruht. „Kaiser von Deutschland“ war nicht etwa
deshalb, weil der Kaiser nicht der Monarch Deutschlands wäre,
sondern weil der Bundesstaat gar nicht Deutschland heisst, un-
möglich. Ein „Kaiser des deutschen Reiches‘ wäre nicht nur
äusserst geschmacklos, sondern im Widerspruche mit der That-
sache gewesen, dass unter dem Reiche kein Herrschaftsobject,
vielmehr der Collectivsouverän zu verstehen ist 2%). So blieb nur
der „deutsche Kaiser“ übrig aus dem rein negativen Grunde,
weil jeder andere Titel unmöglich war. Wo, wie im völkerrecht-
lichen Verkehre für den Bundesstaat die Bezeichnung ‚„Deutsch-
land“ üblich ıst, da hat sich ohne Weiteres kraft Gewohnheits-
rechtes die Titulatur „Empereur d’Allemagne“ eingebürgert. Da-
mit ist aber der Beweis geführt, dass „deutscher Kaiser‘ und
„Kaiser von Deutschland‘ rechtlich gleichbedeutende Bezeich-
nungen sind, und man aus der offiziellen Annahme des ersteren
Titels keinen Schluss gegen die monarchische Stellung des Kaisers
ziehen kann.
Im übrigen sind die kaiserlichen Elırenrechte von unbedeu-
tendem Umfange, sie beschränken sich im Wesentlichen auf Wap-
pen und Standarten. Gleichwohl wäre eine Schlussfolgerung aus
der Geringfügigkeit der kaiserlichen Ehrenrechte gegen die mo-
narchische Stellung des Kaiserthums ungerechtfertigt. Die sonst
für die Repräsentation der Monarchie wesentlichen Ehrenrechte,
wie Hofstaat etc., sind eben für das preussische Königthum
schon vorhanden und brauchen daher für das Kaiserthum nicht
noch einmal gewährt zu werden.
20) Wo der Titel nicht die Herrscherstellung bezeichnet, wie beim Kron-
prinzen, wählte man daher unbedenklich die Titulatur von dem Bundesstaate
„Kronprinz des deutschen Reiches‘.