Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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die monarchische Stellung in der Verfassung nicht nur ihre 
Schranken, sondern auch ihren Rechtsgrund, da der Monarch 
nicht die Staatspersönlichkeit in sich verkörpert, sondern nur ein 
verfassungsmässiges Organ der Staatsgewalt ist. Für den Staat 
mit monarchischer Souveränetät bedarf es daher keiner Aufzäh- 
lung der Rechte des Monarchen — sie sind identisch mit den 
Rechten des Staates überhaupt —, sondern nur näherer Be- 
stimmungen über die Form ihrer Ausübung. Dagegen muss jedem 
Staatsorgane ein rechtlich umgrenzter Kreis seiner Wirksamkeit 
zugewiesen werden. Dies gilt auch von dem Monarchen, wenn 
er bloss ein Organ des von ihm rechtlich verschiedenen Staates 
ist. So kommt die belgische Verfassung von ihrem Standpunkte 
aus nach Aufzählung aller einzelnen Befugnisse des Königs mit 
Recht in Art. 78 zu dem Schlusssatze: „Le roi n’a d’autres pou- 
voirs que ceux que lui attribuent formellement la constitution et 
les lois particulieres portees en vertu de la constitution m&me.‘ 
Da die deutsche Reichsverfassung nicht auf dem Princip 
der monarchischen Souveränetät beruht, so kann sie ihrerseits 
auch nicht alle Rechte der Reichsstaatsgewalt für Rechte des 
Kaisers erklären und ihn nur bei Ausübung dieser Rechte an be- 
stimmte verfassungsmässige Formen binden. Sie muss vielmehr 
ihrerseits die Rechte des Kaisers als verfassungsmässigen Staats- 
organs des Reiches aufzählen und bestimmen. 
In dem Staate mit Collectivsouveränetät, in dem der Souve- 
rän nicht durch die Verfassung beschränkt wird, sondern alle 
Factoren der Staatsgewalt nur auf Grund der Verfassung, also 
eines Gesetzes bestehen, wird die Gesetzgebung immer den Aus- 
gangspunkt bei Erörterung der staatlichen Functionen bilden 
müssen. 
Während nun in dem Staate mit monarchischer Souveräne- 
tät die Gesetzgebung als staatliche Function wenigstens dem 
Rechte nach stets dem Monarchen zustehen muss, und dieser 
sich nur in der Ausübung an die Mitwirkung anderer Factoren
	        
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