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die monarchische Stellung in der Verfassung nicht nur ihre
Schranken, sondern auch ihren Rechtsgrund, da der Monarch
nicht die Staatspersönlichkeit in sich verkörpert, sondern nur ein
verfassungsmässiges Organ der Staatsgewalt ist. Für den Staat
mit monarchischer Souveränetät bedarf es daher keiner Aufzäh-
lung der Rechte des Monarchen — sie sind identisch mit den
Rechten des Staates überhaupt —, sondern nur näherer Be-
stimmungen über die Form ihrer Ausübung. Dagegen muss jedem
Staatsorgane ein rechtlich umgrenzter Kreis seiner Wirksamkeit
zugewiesen werden. Dies gilt auch von dem Monarchen, wenn
er bloss ein Organ des von ihm rechtlich verschiedenen Staates
ist. So kommt die belgische Verfassung von ihrem Standpunkte
aus nach Aufzählung aller einzelnen Befugnisse des Königs mit
Recht in Art. 78 zu dem Schlusssatze: „Le roi n’a d’autres pou-
voirs que ceux que lui attribuent formellement la constitution et
les lois particulieres portees en vertu de la constitution m&me.‘
Da die deutsche Reichsverfassung nicht auf dem Princip
der monarchischen Souveränetät beruht, so kann sie ihrerseits
auch nicht alle Rechte der Reichsstaatsgewalt für Rechte des
Kaisers erklären und ihn nur bei Ausübung dieser Rechte an be-
stimmte verfassungsmässige Formen binden. Sie muss vielmehr
ihrerseits die Rechte des Kaisers als verfassungsmässigen Staats-
organs des Reiches aufzählen und bestimmen.
In dem Staate mit Collectivsouveränetät, in dem der Souve-
rän nicht durch die Verfassung beschränkt wird, sondern alle
Factoren der Staatsgewalt nur auf Grund der Verfassung, also
eines Gesetzes bestehen, wird die Gesetzgebung immer den Aus-
gangspunkt bei Erörterung der staatlichen Functionen bilden
müssen.
Während nun in dem Staate mit monarchischer Souveräne-
tät die Gesetzgebung als staatliche Function wenigstens dem
Rechte nach stets dem Monarchen zustehen muss, und dieser
sich nur in der Ausübung an die Mitwirkung anderer Factoren