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buches erwähnten Urkunden, so tritt Gefängniss bis zu 7 Jahren
ein. (Art. 226).
Das deutsche Strafrecht verlangt, dass von der gefälschten
Urkunde zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch gemacht wird,
nach niederländischem tritt Strafbarkeit schon ein, wenn aus dem
Gebrauch ein Nachteil entstehen kann.
Auch die sog. intellectuelle Urkundenfälschung (88 271. 272)
ist Auslieferungsdelict.
Nach Art. 227 wird derjenige, welcher in eine öffentliche
Urkunde eine falsche Angabe betreffs einer 'Thatsache, deren
Wahrheit die Urkunde darthun soll, aufnehmen lässt, um dieselbe
zu gebrauchen oder durch andere gebrauchen zu lassen, als wäre
Ihre Angabe wahrheitsgemäss, wenn aus dem Gebrauch
eın Nachteil entstehen kann, mit Gefängniss bis zu 6 Jahren
bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vorsätzlich von der
Urkunde, als wäre ihr Inhalt wahrheitsgemäss, Gebrauch macht,
wenn aus dem Gebrauch ein Nachteil entstehen kann (Art. 227
Abs. 2).
Nach deutschem Strafrecht wird unter ‚Urkunde‘ jeder leb-
lose, von Menschenhand gefertigte, zum Beweise von Thatsachen
geeignete Gegenstand verstanden (vgl. Entsch. d. Reichsgerichts
Bd. I 8. 162). Wo die Verträge nur von „Schriftfälschung‘“
'eden, wird die Auslieferungspflicht auf Schriftstücke beschränkt
sein.
d) Anfertigung falscher Münzen, Verfälschung
der gesetzmässigen Münzen und wissentliche Aus-
yabung falschen Geldes (Preussen, Hamburg, Mecklenburg-
Schwerin). Münzfülschung durch Fertigung falscher oder Ver-
fälschung ächter Münzen und wissentliche Verausgabung falscher
Münzen (Baden).
Münzfälschung, Münzverschlechterung und wissentliche
Inumlaufsetzung falschen Geldes (Baiern).