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Verfertigung von falscher Münze, Münzverfälschung und
wissentliche Ausgabe falscher Münze (Bremen).
Falschmünzerei, Münzfälschung und wissentliche Verausga-
bung falscher Münzen (Hessen und Württemberg). Anfertigung
falscher Münze, Verfälschung der Münze und bewusstes Ausgeben
falscher Münze (Oldenburg).
Verfertigung falschen Geldes und wissentliche Verausgabung
desselben (Sachsen).
Die Verbrechen der SS 146—148, 150 werden mit Gefäng-
niss bis zu 8 bezw. 9 Jahren bestraft (Artt. 208 und 213). Wird
die Münzfälschung oder Falschmünzerei an ausländischem Metalle
oder Papiergeld begangen, so wird der Höchstbetrag der Gefäng-
nisstrafe um 2 Jahre herabgesetzt (Art. 212).
Fälschung von staatlichen und staatlich zugelassenen In-
haberpapieren ($ 149) wird nach niederländischem Recht als Ur-
kundenfälschung betrachtet.
e) Falsches Zeugniss. — $$ 154—157 — °*) Der
falsche Parteieid ($ 153), ebensowenig der falsche Offenbarungs-
eid, fällt nicht unter diese Bestimmung, dasselbe gilt von der er-
folglosen Anstiftung zum falschen Zeugniss (8 159). Die Aus-
lieferung des Anstifters ist dagegen erfolgt in einem Falle, in
welchem das Zeugniss falsch abgelegt war und der Anstifter zur
Erreichuug dieses Zieles Drohungen angewandt hatte. (J.-M.-Bl.
1889 S. 22 Ziff. 38). Auch die falsche eidliche Aussage eines
Sachverständigen ist Auslieferungsdelict.
Wegen „Meineides‘“ wird nur ausgeliefert nach den Ver-
trägen mit Baden und Hessen ($$ 153. 158).
Falsches Zeugniss und Meineid wird nach Art. 207 mit Ge-
fängniss bis zu 6 Jahren, und wenn die falsche eidliche Erklärung
in einer Strafsache zum Nachteile des Angeklagten oder Be-
schuldigten abgegeben ist, bis zu 9 Jahren bestraft. Dem Eide
*) Irrthümlich nimmt HETzer a. a. O. S. 52 an, dass an Baiern auch
wegen falschen Zeugnisses nicht ausgeliefert werde.