Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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ändern können. Dagegen sind diese Selbstbeschränkungen nur 
soweit vorhanden, als die Verfassungsurkunden sie aussprechen. 
Es bleibt dem Monarchen als Rest seiner einst absoluten Stellung 
ein Rest freier Regierungsthätigkeit, für welche das Gesetz 
nicht Quelle, sondern eine Schranke des staatlichen Handelns ist. 
Daneben hat der Monarch allerdings auch die Gesetze zu voll- 
ziehen. Es ergibt sich damit die Doppelgliederung der monar- 
chischen Regierung in freie und in vollziehende, die erstere be- 
wegt sich innerhalb der gesetzlichen Schranken, die letztere geht 
zurück auf eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung. 
Der Collectivsouverän als Personenmehrheit ist dagegen an 
sich handlungsunfähig und insofern von dem physischen Souverän 
wesentlich verschieden. Wie jede Corporation bedarf daher der 
Staat mit Collectivsouveränetät, um überhaupt handeln zu kön- 
nen, der verfassungsmässigen Organitation. Der Staat mit Collec- 
tivsouveränetät ist folglich ohne Verfassung begrifflich nicht 
denkbar, sein öffentliches Recht kann sich, da seine Souveränetät 
niemals in einer einzigen physischen Person verkörpert ist, auch 
nie in eine blosse Verwaltungsordnung auflösen. Die Verfassung 
ist hier nicht Selbstbeschränkung des Souveräns ın der Ausübung 
einzelner Souveränetätsrechte, sondern nothwendige Vorbedingung 
für das Handeln der staatlichen Organe überhaupt. Eine freie 
Regierungsthätigkeit kann es somit nicht geben, sondern jeder 
Act eines verfassungsmässigen Organs muss sich auf einen ge- 
setzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz, in letzter Linie 
auf die Verfassung selbst zurückführen lassen. Als Endresultat 
ergibt sich, dass die Regierung keine freie, sondern lediglich 
eine vollziehende Thätigkeit zur Ausführung von Rechtsnormen 
entwickelt. 
Da das deutsche Reich als ein Gemeinwesen mit Oollectiv- 
souveränetät der verbündeten Regierungen nur durch seine Ver- 
fassung und mit derselben zur Existenz gelangt ist, so kann es
	        
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