Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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wenigstens anzuregen, welche zur Abstellung der Mängel erforder- 
lich sind. 
Selbst auf diesem eigensten Gebiete der Regierung des Bundes- 
rathes wird aber sein Recht durchbrochen durch die kaiserliche 
Prärogative. Allerdings soll der Bundesrath die zur Ausführung 
der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Ein- 
richtungen beschliessen, aber doch nur, sofern nicht durch Reichs- 
gesetz etwas anderes bestimmt ist. Schon die Reichsverfassung 
selbst enthält in dieser Beziehung Ausnahmen zu Gunsten des 
Kaisers auf dem Gebiete des Post- und Telegraphenwesens (Art. 50), 
die Organisation und Zusammensetzung der Kriegsmarine (Art. 53) 
und die Organisation des Landheeres (Art. 63). Aber auch abge- 
sehen davon ist es bei einzelnen Kategorien von Gesetzen, nament- 
lich solchen, die sich auf das Kriegsheer und die Kriegsmarine 
beziehen, geradezu üblich geworden, den Erlass der Ausführungs- 
verordnungen und die Bestimmung über die erforderlichen Ein- 
richtungen statt dem Bundesrathe dem Kaiser zu übertragen. 
Der Bundesrath soll ferner über die vorerwähnten Mängel be- 
schliessen. Allein da nach Art. 17 R.-V. dem Kaiser die Ueber- 
wachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht, so kann der 
Bundesrath regelmässig von Mängeln, über welche er zu be- 
schliessen hat, falls nicht die Beschwerde eines Betheiligten vor- 
liegt, auf keinem anderen Wege als durch den Kajser Kenntniss 
erlangen. 
Der Kaiser andererseits ist das verfassungsmässige Organ 
der Reichsregierung überall da, wo die letztere nicht in unmittel- 
barem Zusammenhange mit der (Gesetzgebung steht. Hierher 
gehören namentlich die formellen Präsidialrechte des Kaisers 
gegenüber den beiden anderen verfassungsmässigen Organen, dem 
Bundesrathe und dem Reichstage, die Vertretung des Reiches 
gegenüber fremden Mächten, die Ernennung und Entlassung der 
Reichsbeamten, das Commando über Heer und Flotte und die 
Execution gegen die ihre verfassungsmässigen Pflichten nicht
	        
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