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wenigstens anzuregen, welche zur Abstellung der Mängel erforder-
lich sind.
Selbst auf diesem eigensten Gebiete der Regierung des Bundes-
rathes wird aber sein Recht durchbrochen durch die kaiserliche
Prärogative. Allerdings soll der Bundesrath die zur Ausführung
der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Ein-
richtungen beschliessen, aber doch nur, sofern nicht durch Reichs-
gesetz etwas anderes bestimmt ist. Schon die Reichsverfassung
selbst enthält in dieser Beziehung Ausnahmen zu Gunsten des
Kaisers auf dem Gebiete des Post- und Telegraphenwesens (Art. 50),
die Organisation und Zusammensetzung der Kriegsmarine (Art. 53)
und die Organisation des Landheeres (Art. 63). Aber auch abge-
sehen davon ist es bei einzelnen Kategorien von Gesetzen, nament-
lich solchen, die sich auf das Kriegsheer und die Kriegsmarine
beziehen, geradezu üblich geworden, den Erlass der Ausführungs-
verordnungen und die Bestimmung über die erforderlichen Ein-
richtungen statt dem Bundesrathe dem Kaiser zu übertragen.
Der Bundesrath soll ferner über die vorerwähnten Mängel be-
schliessen. Allein da nach Art. 17 R.-V. dem Kaiser die Ueber-
wachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht, so kann der
Bundesrath regelmässig von Mängeln, über welche er zu be-
schliessen hat, falls nicht die Beschwerde eines Betheiligten vor-
liegt, auf keinem anderen Wege als durch den Kajser Kenntniss
erlangen.
Der Kaiser andererseits ist das verfassungsmässige Organ
der Reichsregierung überall da, wo die letztere nicht in unmittel-
barem Zusammenhange mit der (Gesetzgebung steht. Hierher
gehören namentlich die formellen Präsidialrechte des Kaisers
gegenüber den beiden anderen verfassungsmässigen Organen, dem
Bundesrathe und dem Reichstage, die Vertretung des Reiches
gegenüber fremden Mächten, die Ernennung und Entlassung der
Reichsbeamten, das Commando über Heer und Flotte und die
Execution gegen die ihre verfassungsmässigen Pflichten nicht