Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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steht das Versprechen oder die kraft Gesetzes an dessen Stelle 
tretende Bekräftigung gleich. 
Fahrlässige Verletzung der Eidespflicht ist nach holländi- 
schem Recht nicht strafbar; auch sind demselben die Straf- 
ermässigungen der $S$ 157, 158 nicht bekannt. 
f) Diebstahl unter erschwerenden Umständen 
— (88 243. 244. 247.) — 
Diebstahl liegt vor, wenn Jemand eine Sache, welche ganz 
oder teilweise einen anderen gehört, in der Absicht wegnimmt, 
sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen (Art. 310). Die nach dem 
deutschen Strafgesetzbuch den Diebstahl erschwerenden Umstände 
stimmen nur zum Teil mit denjenigen des niederländischen 
überein. 
Die Fälle des schweren Diebstahls sind in den Artt. 311 
und 312 aufgeführt. Mit Gefängniss bis zu 6 Jahren wird be- 
straft: (Art. 311.) 
l. Diebstahl von Vieh von der Weide. 
2. Diebstahl bei Brand, Explosion, Wassersnoth, Schiffbruch, 
Strandung, Eisenbahnunfall, Aufruhr, Meuterei oder Kriegsnoth. 
3. Diebstahl während der für die Nachtruhe bestimmten 
Zeit in einer Wohnung oder auf einem geschlossenen Grund- 
stück, auf welchem eine Wohnung steht, durch Jemanden, der 
sich daselbst ohne Wissen oder gegen den Willen des Berech- 
tıgten befindet. 
4. Diebstahl, welcher durch zweı oder mehrere Pers onen 
gemeinschaftlich begangen ist. 
5. Diebstahl, wobei der Schuldige durch Einbruch, Erbrechen 
oder Einsteigen °°), falsche Schlüssel ?°), vorgegebenen Befehl oder 
#5) Unter Einsteigen wird auch Untergrabung verstanden, ebenso 
(feberschreiten von zur Abschliessung dienenden Gruben oder Kanälen 
(Art. 89). 
»6) Unter falschen Schlüsseln werden alle zur Oeffnung des Schlosses 
nicht bestimmten Werkzeuge verstanden (Art. 20).
	        
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