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in beiden, hier ın Betracht kommenden Fällen zu Gunsten des
Kaisers. Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871, betreffend die Ver-
einigung von Elsass-Lothringen mit dem deutschen Reiche, 5 3
überträgt die Ausübung der Staatsgewalt in Elsass - Lothringen
und damit die ausserhalb der gemeinrechtlichen Competenz des
Reiches liegende Regierungsgewalt, das Reichsgesetz vom 17. April
1886 über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete die
Schutzgewalt auf den Kaiser ausschliesslich als das verfassungs-
mässige Organ des Collectivsouveräns.
Die monarchische Regierung erfordert endlich für den Mo-
narchen das Recht, gewisse Ehrenauszeichnungen ausschliesslich
zu gewähren. Das geschriebene Verfassungsrecht weiss von einem
solchen Rechte des Kaisers nichts, eben weil in ihm der Begriff
der monarchischen Regierung noch nicht voll entwickelt ist. Drei
Rechte kommen hier vorzugsweise in Betracht, die Befugniss,
Titel, Orden und Adel zu verleihen.
Die Titel sind zum Theil mit einem Amte unmittelbar ver-
bunden. Soweit dies der Fall ist, kommt die Titelverleihung als
selbstständiges monarchisches Regierungsrecht nicht in Betracht,
sondern bildet nur einen Ausfluss des Aemterbesetzungsrechtes.
Davon rechtlich losgelöst wird die Titelverleihung nur dann,
wenn einem Beamten ein höherer als der mit seinem Amte an
sich verbundene Titel, oder wenn einem Nichtbeamten ein Titel
beigelegt wird. Aus der Befugniss, die Beamten zu ernennen und
die Aemter zu besetzen, hat nun der Kaiser zunächst für sich
das Recht entnommen, den Beamten nach der in Preussen üb-
lichen Weise höhere Titel beizulegen und wenigstens in Elsass-
Lothringen Titel auch Nichtbeamten zu gewähren. Wenn der
Kaiser als solcher einen Titel verleiht, so wird er dies nur thun
können, soweit es sich um Beziehungen des Reiches handelt.
Mit dieser Beschränkung wird aber das Recht der Titelverleihung
vom Kaiser seit Jahrzehnten unbeanstandet geübt und kann