Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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ihren verfassungsmässigen Chef bildet, so muss auch die mit der 
Justizgewalt des Reiches nothwendig verbundene Justizverwaltung 
desselben von ihm ausgehen und innerhalb der gesetzlichen 
Schranken nach seinen Anweisungen ausgeübt werden. Eine 
innere Verschiedenheit der Justizverwaltung von der übrigen Ver- 
waltung des Reiches besteht in dieser Beziehung nicht. 
In der Hand des Kaisers endlich liegt das eminent monar- 
chische Recht der Begnadigung überall da, wo das Reich Inhaber 
einer eigenen Strafgerichtsbarkeit und zwar nicht bloss einer 
solchen oberster Instanz ist ®%). Bei dem vollständigen Schweigen 
der Reichsverfassung sprechen die über die Ausübung der Reichsge- 
richtsbarkeit ergangenen speciellen Gesetze und Verordnungen 
dem Kaiser das Begnadigungsrecht ohne Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit des Verurtheilten durchgängig zu. 
39) Vgl. über die einzelnen Fälle LAsAnD, Reichsstaatsrecht Bd.2, S. 487, 
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