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Aus dem Volksschulrechte des Königreichs Bayern.
Von
Dr. Grassmann, Rechtsrath der Stadt Augsburg.
Litteratur: EnGLmAnn, Handbuch des bayerischen Volksschulrechtes,
München 1888. v. SEYDEL, bayer. Staatsrecht, 1887—1892 (noch nicht voll-
ständig, München jetzt) Freiburg*). REGeEr, das Schulbedarfsgesetz, Ansbach
1886. Kraıs, Handbuch der inneren Verwaltung, Würzburg 1891/92, Blätter
für administrative Praxis (herausgegeben von A. LuruArpr) 42 Bände. Mün-
chen. Entscheidungen des bayer. Verwaltungsgerichtshofes. Sammlung Band
I—XIII. München.
Das bayerische Volksschulwesen ist naturgemäss nicht durch
einheitliche gesetzliche Vorschriften geregelt; die hiefür mass-
gebenden Bestimmungen sind in der Verfassungsurkunde, in ein-
zelnen Gesetzen, überwiegend in Verordnungen, die zum Theil
bis in die Anfänge dieses Jahrhunderts zurückreichen, und in
Vollzugserlassen zerstreut.
Der im Jahre 1867 von der Regierung gemachte freisinnige
Versuch, ‚‚die äusseren Verhältnisse der Schule, welche in dem
öffentlichen Rechtsleben wurzeln und mit demselben im Zusammen-
hange stehen, welche dauernde Berechtigungen oder dauernde Ver-
pflichtungen für alle Staatsglieder oder bestimmte Kategorieen
*) SEYDEL’S bayer. Staatsrecht VI. Bd. II. Abth. konnte nur mehr bei der
Correktur allegirt werden; eine Aenderung des Textes war, wie ich mit Freude
konstatire, gegenüber SeypEL’s Ausführungen, die sich fast überall mit obigen
Darlegungen decken, nicht veranlasst.