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derselben begründen“, durch ein Gesetz zu ordnen, scheiterte
daran, dass die Kammern in Folge confessioneller Bedenken in
der Sache keinen Gesammtbeschluss erzielen konnten.
Das Volksschulwesen!) war schon vor Beginn des 19. Jahr-
hunderts von der kurfürstlichen Regierung nicht als eine kirch-
liche, sondern als eine wichtige Polizei-Anstalt betrachtet und
durch mehrere Verordnungen, insbesondere über Schulzwang, Ziele
des Unterrichtes etc., und Instructionen als staatliche Einrichtung
organisirt worden. Ein Recht der Kirchengesellschaften, über die
Volksschule (etwa unter Berufung auf den westfälischen Frieden)
eine Herrschaft auszuüben, wurde nicht zugestanden. Bis zur
Verordnung vom 22. Januar 1815 über die Bildung der Schul-
sprengel galt die gemischt-confessionelle (Gemeindeschule als
Regel, die genannte Verordnung aber bestimmte, dass die Volks-
schulen nach Uonfessionen getrennt und die Schulsprengel nach
den Pfarrsprengeln gebildet werden sollen.
Die bayerische Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 hat
an dem staatlichen Charakter der Volksschule gegenüber dem
im Jahre 1818 bestehenden Rechtszustande nichts geändert,
sondern nur das Recht des Staates auf die Schule ausdrücklich
gewahrt.
Die Verfassungsurkunde, welche die Materien des Schul-
rechtes nicht regeln wollte?) und hiefür auch keine Programmsätze
‘ wie die preussische Verfassung aufstellte, enthält nämlich nur
folgende, die Kirchen berührende Bestimmungen über das Volks-
schulwesen:
Beilage II zu Titel IV 89 der Verfassungsurkunde bezeichnet
in & 38 als innere Kirchenangelegenheiten, deren Anordnung den
genehmigten Privat- oder öffentlichen Kirchengesellschaften nach
1) Die nachstehende Abhandlung bezieht sich zunächst nur auf das
reehtsrheinische Bayern.
2) Vgl.Sevper’s Kritik des sog. Protestantenedictes, Staatsrecht Bd. VI
S. 88 unten S. 354; Srıes, Beleuchtung der V.-U. 8. 259.