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Die Verfassung hat, wie erwähnt, nur die damals gel-
tende Organisation der Distriets-Schulinspectionen unter ver-
fassungsmässigen Schutz gestellt; das Organisationsrecht der Re-
gierung ıst in dieser Beziehung gebunden; Aenderungen der er-
lassenen Vorschriften über diese Einrichtungen können nur mit
mit Zustimmung des Landtages und zwar in der in Tit. X 8 7
der V.-U. vorgeschriebenen erschwerenden Form der Gesetzgebung
vorgenommen werden.
Durch die im Wesentlichen in Geltung gebliebenen Amts-
instructionen vom 15. September 1808 für die Districts-Schul-
inspectoren und für die Local-Schulinspectionen ist dem katholi-
schen und protestantischen Clerus ein weitgehendes Recht auf
Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Volksschule eingeräumt
worden. Hiernach ist nämlich das Amt der Districts- und Local-
Schul-Inspectoren ‚in der Regel“ den Pfarrern und Decanen zu
übertragen; aber auch in diesem ganz einzelnen Falle hat der
Staat sein Recht auf die Schule gewahrt dadurch, dass diese
Schulinspectoren in ihrem schulaufsichtlichen Wirkungskreise als
öffentliche Beamte ausschliesslich den Organen der Staatsgewalt,
nicht den geistlichen Behörden unterstellt worden sind. Diese
nicht bestrittene Stellung der Schulinspectoren kommt auch darin
zum Ausdrucke, dass dieselben das Prädicat „königlich‘‘ (die
Distriets-Schulinspectionen überdies ein Amtssiegel mit dem kgl.
bayer. Wappen) führen ®).
Grundsätzlich hat mithin die Staatsregierung nach geltendem
Staatsrechte die Befugniss, den Charakter der Volksschulen —
ob confessionell oder simultan — ebenso zu bestimmen wie die
Ziele des Unterrichtes, wenn nur durch die Einrichtung der
Schulen das Princip der Gewissensfreiheit und das Recht der ge-
nannten Kirchengesellschaften auf Ertheilung und Beaufsichtigung
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68) SEYDEL a. a. O. Bd. VI S. 404.