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Eine eigenthümliche Theorie findet sich ım Entwurfe des
Schulgesetzes (1867). Art. 13, Abs. IV sagt: „Diese Bestimmungen
(über Schulpflicht) erstrecken sich auch auf die im Königreich sich auf-
haltenden Kinder von Angehörigen derjenigen fremden Staaten,
mit welchen in dieser Beziehung eine Uebereinkunft besteht.“
Die Motive bemerken hiezu: „Auch in allen übrigen deutschen
Staaten ist dieses Princip schon seit langer Zeit zur Geltung
gelangt. Dieser allgemeinen Verpflichtung können jedoch nur
die Staatsangehörigen, über die sich der Machtbereich der Staats-
gewalt erstreckt, unterworfen werden. Sie auf die im Inland
sıch aufhaltenden Fremden auszudehnen, gebricht es an einem
hinreichenden Rechtsgrund. Nur wo durch besondere Verträge
ein solches geboten wird, ist hiezu Anlass gegeben.“
Dem gegenüber ist zu bemerken, dass nach der modernen
Auffassung der Souveränetät die Staatsgewalt zweifellos berechtigt
ist, alle in ihrem Gebiete sich befindlichen Ausländer den näm-
lichen Gesetzen zu unterwerfen wie die Inländer. Ermessenssache
aber ist es, ob sie hiervon Gebrauch machen will.
Die Bildung der Schulsprengel, welche auch für die Auf-
bringung des Schulbedarfes in Betracht kommen, die Errichtung
und Aufhebung von Schulen erfolgt im Verwaltungswege.
Für die Bildung der Schulsprengel waren zu verschiedenen
Zeiten — je nach dem Einflusse der Kirchengesellschaften auf die
Staatsregierung — verschiedenartige Vorschriften gegeben, deren
Wirkungen in der gegenwärtigen Eintheilung der Schulsprengel
zum Theil noch fortdauern.
Die kurfürstliche Entschliessung vom 26. November 1804
hatte bestimmt, dass die Schulen künftig nicht nach Confessionen
getrennt werden sollen. Diesen Grundsatz enthält auch die
allerdings fast nirgends vollzogene Ministerial-Entschliessung vom
10. Mai 1810 (Doeır. Ges.-Samml. Bd. 9, S. 1294), wonach der
Schulsprengel einer Ortschaft durch die Grenzen des Gemeinde-
gebietes bestimmt werden und, wo nur eine Schule sei, die Kinder