Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Eine eigenthümliche Theorie findet sich ım Entwurfe des 
Schulgesetzes (1867). Art. 13, Abs. IV sagt: „Diese Bestimmungen 
(über Schulpflicht) erstrecken sich auch auf die im Königreich sich auf- 
haltenden Kinder von Angehörigen derjenigen fremden Staaten, 
mit welchen in dieser Beziehung eine Uebereinkunft besteht.“ 
Die Motive bemerken hiezu: „Auch in allen übrigen deutschen 
Staaten ist dieses Princip schon seit langer Zeit zur Geltung 
gelangt. Dieser allgemeinen Verpflichtung können jedoch nur 
die Staatsangehörigen, über die sich der Machtbereich der Staats- 
gewalt erstreckt, unterworfen werden. Sie auf die im Inland 
sıch aufhaltenden Fremden auszudehnen, gebricht es an einem 
hinreichenden Rechtsgrund. Nur wo durch besondere Verträge 
ein solches geboten wird, ist hiezu Anlass gegeben.“ 
Dem gegenüber ist zu bemerken, dass nach der modernen 
Auffassung der Souveränetät die Staatsgewalt zweifellos berechtigt 
ist, alle in ihrem Gebiete sich befindlichen Ausländer den näm- 
lichen Gesetzen zu unterwerfen wie die Inländer. Ermessenssache 
aber ist es, ob sie hiervon Gebrauch machen will. 
Die Bildung der Schulsprengel, welche auch für die Auf- 
bringung des Schulbedarfes in Betracht kommen, die Errichtung 
und Aufhebung von Schulen erfolgt im Verwaltungswege. 
Für die Bildung der Schulsprengel waren zu verschiedenen 
Zeiten — je nach dem Einflusse der Kirchengesellschaften auf die 
Staatsregierung — verschiedenartige Vorschriften gegeben, deren 
Wirkungen in der gegenwärtigen Eintheilung der Schulsprengel 
zum Theil noch fortdauern. 
Die kurfürstliche Entschliessung vom 26. November 1804 
hatte bestimmt, dass die Schulen künftig nicht nach Confessionen 
getrennt werden sollen. Diesen Grundsatz enthält auch die 
allerdings fast nirgends vollzogene Ministerial-Entschliessung vom 
10. Mai 1810 (Doeır. Ges.-Samml. Bd. 9, S. 1294), wonach der 
Schulsprengel einer Ortschaft durch die Grenzen des Gemeinde- 
gebietes bestimmt werden und, wo nur eine Schule sei, die Kinder
	        
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