Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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aller Confessionen umfassen sollte.e Aus Bedenken, die sich aus 
der Confessionsverschiedenheit ergäben, sollte der Besuch einer 
in der Nachbarschaft befindlichen confessionsverwandten Schule 
gestattet werden — aber ohne Ausschulung aus dem Schulsprengel 
des Wohnortes, bezw. ohne Befreiung von den Beiträgen zur 
Schule des Wohnortes. 
Eine Ministerial Entschliessung vom 4. September 1813 be- 
tont die Nothwendigkeit des Besuches der ‚„Pfarrschule“. Die 
Regel, dass Gemeindebezirk und Schulsprengel zusammenfallen 
sollen, wurde, wie erwähnt, i. J. 1815 aufgehoben; der Schul- 
sprengel bestimmte sich nunmehr wahrscheinlich wegen ungenügen- 
der Organisation der politischen Gemeindeverbände nach dem Pfarr- 
sprengel; die Errichtung gemeinsamer Parochialschulen für mehrere 
nicht derselben Pfarrei angehörige Ortschaften wurde gestattet, 
die Aufhebung bestehender Simultanschulen von dem Verlangen 
einer der betheiligten Confessionen abhängig gemacht; die Bildung 
neuer Simultanschulen war nicht mehr vorgesehen. Die Ver- 
änderungen der Pfarrsprengel bewirkten jedoch nicht ohne weiteres 
Aenderungen der Schulsprengel; mit der Umpfarrung aus einem 
Pfarrsprengel in einen anderen trat die Umschulung in den neuen 
Pfarrsprengel nur dann ein, wenn sie von der Kreisregierung als 
zuständiger Schulaufsichtsstelle verfügt wurde!?). Die Gestaltung 
der Schuleinrichtungen blieb jedoch auch nach der Verordnung 
vom 22. Januar 1815 ausschliesslich Ermessenssache der Ver- 
waltungsbehörden; weder dem Einzelnen noch den Gemeinden 
oder Kirchengesellschaften war ein Rechtsanspruch auf die Organi- 
sation der Schulen eingeräumt!?). 
Diese Directiven für die Bildung der Schulsprengel und Er- 
richtung von Schulen veranlassten eine mannigfache Zusammen- 
12) Entscheidung des Verw.-G.-H. Samml. Bd. IIL. S. 517. 
13) Entscheidung des Verw.-G.-H. Samml. Bd. I S. 48, Bd. IV S. 60%
	        
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