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aller Confessionen umfassen sollte.e Aus Bedenken, die sich aus
der Confessionsverschiedenheit ergäben, sollte der Besuch einer
in der Nachbarschaft befindlichen confessionsverwandten Schule
gestattet werden — aber ohne Ausschulung aus dem Schulsprengel
des Wohnortes, bezw. ohne Befreiung von den Beiträgen zur
Schule des Wohnortes.
Eine Ministerial Entschliessung vom 4. September 1813 be-
tont die Nothwendigkeit des Besuches der ‚„Pfarrschule“. Die
Regel, dass Gemeindebezirk und Schulsprengel zusammenfallen
sollen, wurde, wie erwähnt, i. J. 1815 aufgehoben; der Schul-
sprengel bestimmte sich nunmehr wahrscheinlich wegen ungenügen-
der Organisation der politischen Gemeindeverbände nach dem Pfarr-
sprengel; die Errichtung gemeinsamer Parochialschulen für mehrere
nicht derselben Pfarrei angehörige Ortschaften wurde gestattet,
die Aufhebung bestehender Simultanschulen von dem Verlangen
einer der betheiligten Confessionen abhängig gemacht; die Bildung
neuer Simultanschulen war nicht mehr vorgesehen. Die Ver-
änderungen der Pfarrsprengel bewirkten jedoch nicht ohne weiteres
Aenderungen der Schulsprengel; mit der Umpfarrung aus einem
Pfarrsprengel in einen anderen trat die Umschulung in den neuen
Pfarrsprengel nur dann ein, wenn sie von der Kreisregierung als
zuständiger Schulaufsichtsstelle verfügt wurde!?). Die Gestaltung
der Schuleinrichtungen blieb jedoch auch nach der Verordnung
vom 22. Januar 1815 ausschliesslich Ermessenssache der Ver-
waltungsbehörden; weder dem Einzelnen noch den Gemeinden
oder Kirchengesellschaften war ein Rechtsanspruch auf die Organi-
sation der Schulen eingeräumt!?).
Diese Directiven für die Bildung der Schulsprengel und Er-
richtung von Schulen veranlassten eine mannigfache Zusammen-
12) Entscheidung des Verw.-G.-H. Samml. Bd. IIL. S. 517.
13) Entscheidung des Verw.-G.-H. Samml. Bd. I S. 48, Bd. IV S. 60%