— 491 —
setzung der Schulsprengel; die Schulverbände waren zum grossen
Theile von den Gemeindeverbänden verschieden geworden.
Auch das Gesetz vom 10. November 1861, die Aufbringung
des Bedarfs für die deutschen Schulen betreffend, brachte hierin
keine Aenderung. Wohl war an die Spitze des Gesetzes der
Grundsatz gestellt: „Die deutschen Schulen sind Gemeindean-
stalten‘‘, allein hiemit sollte, wie später darzulegen ist, nur aus-
gesprochen werden, die deutschen Schulen seien von den Gemein-
den zu unterhalten. Das Gesetz bewirkte weder eine Aufhebung
des confessionellen Charakters der Schulen!*), noch eine Umbil-
dung der Schulsprengel nach Gemeindebezirken??); denn bis zum
Jahre 1873 blieb die Verordnung vom 22. Januar 1815 in Kraft.
Nun enthält aber Art. 2 Abs. 4 des letztgenannten Gesetzes
folgende Bestimmung:
„Befinden sich in einer Gemeinde oder in einer Ortschaft
oder ın mehreren im Umkreise einer Stunde gelegenen Gemein-
den oder Ortschaften zusammen nach einem fünfjährigen Durch-
schnitte 25 oder mehr schulpflichtige Kinder, welche eine über
eine Stunde entfernte Schule besuchen müssen, so können die be-
treffenden Gemeinden zur Errichtung einer neuen Schule ange-
halten werden.“
Den Gemeinden, welchen auf Grund dieser Bestimmung die
Errichtung neuer Schulen angesonnen wird — nicht aber den
einzelnen Gemeindeangehörigen oder Kirchengesellschaften — ist
ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt
worden, wenn sie bestreiten, dass diese Voraussetzungen gegeben
seien. Sind die Voraussetzungen gegeben, so ist es dem aus-
schliesslichen Ermessen der Schulaufsichtsbehörden anheimgestellt,
ob sie von der eingeräumten Befugniss Gebrauch machen wollen.
14) Das einschlägige Material ist allegirt in der Entsch. d. Verw.-G.-H.
Bd. XIII S. 10.
15) Blätter f. adm. Praxis Bd. 15 S. 398 u. fl.