Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 491 — 
setzung der Schulsprengel; die Schulverbände waren zum grossen 
Theile von den Gemeindeverbänden verschieden geworden. 
Auch das Gesetz vom 10. November 1861, die Aufbringung 
des Bedarfs für die deutschen Schulen betreffend, brachte hierin 
keine Aenderung. Wohl war an die Spitze des Gesetzes der 
Grundsatz gestellt: „Die deutschen Schulen sind Gemeindean- 
stalten‘‘, allein hiemit sollte, wie später darzulegen ist, nur aus- 
gesprochen werden, die deutschen Schulen seien von den Gemein- 
den zu unterhalten. Das Gesetz bewirkte weder eine Aufhebung 
des confessionellen Charakters der Schulen!*), noch eine Umbil- 
dung der Schulsprengel nach Gemeindebezirken??); denn bis zum 
Jahre 1873 blieb die Verordnung vom 22. Januar 1815 in Kraft. 
Nun enthält aber Art. 2 Abs. 4 des letztgenannten Gesetzes 
folgende Bestimmung: 
„Befinden sich in einer Gemeinde oder in einer Ortschaft 
oder ın mehreren im Umkreise einer Stunde gelegenen Gemein- 
den oder Ortschaften zusammen nach einem fünfjährigen Durch- 
schnitte 25 oder mehr schulpflichtige Kinder, welche eine über 
eine Stunde entfernte Schule besuchen müssen, so können die be- 
treffenden Gemeinden zur Errichtung einer neuen Schule ange- 
halten werden.“ 
Den Gemeinden, welchen auf Grund dieser Bestimmung die 
Errichtung neuer Schulen angesonnen wird — nicht aber den 
einzelnen Gemeindeangehörigen oder Kirchengesellschaften — ist 
ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt 
worden, wenn sie bestreiten, dass diese Voraussetzungen gegeben 
seien. Sind die Voraussetzungen gegeben, so ist es dem aus- 
schliesslichen Ermessen der Schulaufsichtsbehörden anheimgestellt, 
ob sie von der eingeräumten Befugniss Gebrauch machen wollen. 
  
14) Das einschlägige Material ist allegirt in der Entsch. d. Verw.-G.-H. 
Bd. XIII S. 10. 
15) Blätter f. adm. Praxis Bd. 15 S. 398 u. fl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.