Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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neuer Schulen nur unter den fixirten — thatsächlich aber fast 
niemals vorhandenen !?) — Voraussetzungen gegen den Willen der 
Gemeinden erzwingen. Es ist aber zweifellos, dass durch das 
Gesetz eine Verschlechterung des Schulwesens nicht herbeigeführt 
werden wollte. 
Das freie Organisationsrecht der Regierung besteht mithin 
— von dem Ausnahmsfalle des Art. 2 Abs. 4 abgesehen — un- 
beschränkt fort 2%. Gegen den von Kreisregierungen geübten 
Zwang zur Errichtung einer Schule (abgesehen von dem Aus- 
nahmsfalle) kann die Gemeinde Verwaltungs-Beschwerde an das 
Cultusministerium ergreifen. Wird aber die Errichtung einer 
Schule ausschliesslich auf diese Ausnahme-Bestimmung gestützt, 
so kann die betreffende Gemeinde die Verfügung — sonderbarer 
Weise — im Verwaltungsrechtswege anfechten. 
Erwähnenswerth ist die seltsamer Weise im Schulbedarfsge- 
setze enthaltene Bestimmung, dass Klosterschulen, d.h. von sog. 
Schulbrüdern oder Schulschwestern geleitete Schulen, in einer Ge- 
meinde ohne Zustimmung der Gesammtgemeinde bezw. aller an 
einem combinirten Schulsprengel betheiligten Gemeinden nicht ein- 
geführt (wohl aber belassen und beseitigt) werden können?!). Die 
(semeinden haben kein Recht auf Einführung von Klosterschulen. 
Von diesem Organisationsrechte hat die Staatsregierung (re- 
brauch gemacht, indem sie in der (jetzt aufgehobenen) Verord- 
19) Minister von Lutz Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten. 
1875/76. Sten. Ber. Bd. I S. 237. 
20) A. A. Blätt. f. ad. Pr. Bd. XXV. 8.200. ScHUMAnn in d. Zeitschrift 
f. Kirchenrecht von Dove, Bd. VI. S.432; übereinstimmend Entsch. d. Verw.- 
G.-H. Samml. Bd. I S. 50. Kraıs, Commentar zum Gesetze, den Verw.-G.-H. 
betr., S. 139, Nachtrag S. 394. 
21) Die Absicht des Antragstellers (Verh. d. Kamm. d. Abg. Sten. Ber. 
1859'61 Bd. IV S. 3 u. 5) und der Mehrheit der Abgeordneten war zweifellos, 
dass auch dem Verlangen der Gemeinden nach Beseitigung eingeführter Kloster- 
schulen stattgegeben werden müsse; allein ein Recht auf Beseitigung giebt 
das Gesetz nicht. Bl. für adm. Praxis Bd. 16 S. 73 übereinstimmend SEYDEL 
a. a. O. Bd. VI S. 425. 
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