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nung vom 29. August 1873 und dann ın der Verordnung vom
26. August 1883 neue Directiven an die Schulaufsichtsbehörden
bezüglich der Errichtung der Volksschulen und Bildung der Schul-
sprengel erliess.
Beide Verordnungen schreiben vor, dass jede Gemeinde
wenigstens eine Volksschule besitzen und mit ihrer Gemarkung
einen Schulsprengel bilden soll.
Die Errichtung einer gemeinsamen Schule für mehrere Ge-
meinden ist zulässig; bei Bildung neuer Schulsprengel soll neben
den räumlichen Verhältnissen in erster Linie die Confession der
Schulpflichtigen entscheidend sein (seit 1883).
Der Sprengel einer Volksschule erstreckt sich auf alle
innerhalb der Grenzen desselben wohnenden Familien ohne Unter-
schied des Glaubensbekenntnisses.
Bestehen jedoch in Gemeinden mit confessionell gemischter
Bevölkerung confessionell gesonderte Schulen, so erstrecken sich
die Bezirke der einzelnen Schulen nur auf die innerhalb der-
selben wohnenden Familien derjenigen Kirchengesellschaft, für
welche die betr. Schule errichtet ist. Die Gemeindeangehörigen
können dann nicht gezwungen werden, ihre Kinder ın etwa da-
neben bestehende gemischte Schulen zu schicken.
Die Umwandlung der (regelmässig) confessionellen Schulen in
confessionell gemischte, und die Umwandlung letzerer in con-
fessionelle darf nur auf Antrag der Gemeindebehörde und mit
Zustimmung der Gemeindevertretung bezw. Gemeindeversammlung
erfolgen. | | Ä
Vor :Umwandlung confessioneller Schulen in confessionell ge-
mischte ist überdies das Gutachten der (betheiligten) kirchlichen
Ortsbehörden darüber zu erholen, ob der Ertheilung des Religions-
unterrichtes kein Hinderniss im Wege steht; wo ein solches con-
statirt ist, ist die Genehmigung zu versagen (seit 1883).
Ausgeschlossen bleibt die Umwandlung, wenn bei einer con-
fessionellen Schule stiftungsgemässe Bestimmungen (im Sinne der