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wird, nicht alterirt?!®). Denn das Recht, über die Gestaltung des
Schulwesens zu entscheiden, ist der Staatsgewalt verblieben; die
Autonomie der Gemeinden erstreckt sich nicht auf die inneren
Verhältnisse der Schule, auf die äusseren Verhältnisse nur unter
Controle der Schulaufsichtsbehörden. Die Gemeinden müssen daher
— bei Vermeiduug aufsichtlichen Zwanges — alle jene Aufwen-
dungen machen, welche die Ausführung des ausschliesslich von
den Schulbehörden aufgestellten Unterrichtsprogrammes verur-
sacht, z. B. Erbauung von Schulräumen nach behördlicher Vor-
schrift, Aufstellung von Lehrerinnen für weibliche Handarbei-
ten etc.??) Die Einrichtungsgegenstände verbleiben im Eigen-
thum der Gemeinde, haben jedoch dem Unterrichtszwecke zu
dienen.
Die Mittel für die Unterhaltung der einzelnen Schulen fliessen
aus mannigfachen Quellen. Für die Aufbringung des Schul-
bedarfes entscheidet das mehr erwähnte Gesetz vom 10. November
1861. Hiernach obliegt den politischen (Orts-) Gemeinden die
Verpflichtung zur Bestreitung des gesammten Aufwandes inso-
weit, als nicht dieser Aufwand von dritten vermöge privatrecht-
licher Verpflichtung geleistet werden muss oder aus den für
Schulzwecke bestehenden örtlichen Stiftungen, dann aus den für
diese Zwecke (durch öffentlich-rechtliche Vorschriften) bestimmten
besonderen Einnahmen gedeckt werden muss. Wird die Er-
füllung dieser privatrechtlichen Verpflichtungen verweigert oder
verzögert, so hat zunächst die Gemeinde für die Ergänzung
des Schulbedarfes einzutreten??®). Vorbehalten ist im Gesetze
21a) Aehnlich sind die Verhältnisse im Königreich Preussen, wo der
staatliche Charakter der Schulen (Landrecht Th. Il Titel 12), deren Unter-
haltung ebenfalls den Gemeinden obliegt, unzweifelhaft feststeht. Graf HveE
DE Gras, Handbuch der Verf. und Verw. in Preussen. $$ 304 u. 305. SEYDEL
a. a. O. Bd. VI S. 368, 398 fi., 442.
22) Entsch. d. V.-G.-H. Samml. Bd. V S. 188; meine Erörterung in
Bl. f. adm. Praxis Bd. 41 S. 258.
32&) Eintsch. d. V.-G.-H. Bd. X S. 319.