Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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wird, nicht alterirt?!®). Denn das Recht, über die Gestaltung des 
Schulwesens zu entscheiden, ist der Staatsgewalt verblieben; die 
Autonomie der Gemeinden erstreckt sich nicht auf die inneren 
Verhältnisse der Schule, auf die äusseren Verhältnisse nur unter 
Controle der Schulaufsichtsbehörden. Die Gemeinden müssen daher 
— bei Vermeiduug aufsichtlichen Zwanges — alle jene Aufwen- 
dungen machen, welche die Ausführung des ausschliesslich von 
den Schulbehörden aufgestellten Unterrichtsprogrammes verur- 
sacht, z. B. Erbauung von Schulräumen nach behördlicher Vor- 
schrift, Aufstellung von Lehrerinnen für weibliche Handarbei- 
ten etc.??) Die Einrichtungsgegenstände verbleiben im Eigen- 
thum der Gemeinde, haben jedoch dem Unterrichtszwecke zu 
dienen. 
Die Mittel für die Unterhaltung der einzelnen Schulen fliessen 
aus mannigfachen Quellen. Für die Aufbringung des Schul- 
bedarfes entscheidet das mehr erwähnte Gesetz vom 10. November 
1861. Hiernach obliegt den politischen (Orts-) Gemeinden die 
Verpflichtung zur Bestreitung des gesammten Aufwandes inso- 
weit, als nicht dieser Aufwand von dritten vermöge privatrecht- 
licher Verpflichtung geleistet werden muss oder aus den für 
Schulzwecke bestehenden örtlichen Stiftungen, dann aus den für 
diese Zwecke (durch öffentlich-rechtliche Vorschriften) bestimmten 
besonderen Einnahmen gedeckt werden muss. Wird die Er- 
füllung dieser privatrechtlichen Verpflichtungen verweigert oder 
verzögert, so hat zunächst die Gemeinde für die Ergänzung 
des Schulbedarfes einzutreten??®). Vorbehalten ist im Gesetze 
  
  
21a) Aehnlich sind die Verhältnisse im Königreich Preussen, wo der 
staatliche Charakter der Schulen (Landrecht Th. Il Titel 12), deren Unter- 
haltung ebenfalls den Gemeinden obliegt, unzweifelhaft feststeht. Graf HveE 
DE Gras, Handbuch der Verf. und Verw. in Preussen. $$ 304 u. 305. SEYDEL 
a. a. O. Bd. VI S. 368, 398 fi., 442. 
22) Entsch. d. V.-G.-H. Samml. Bd. V S. 188; meine Erörterung in 
Bl. f. adm. Praxis Bd. 41 S. 258. 
32&) Eintsch. d. V.-G.-H. Bd. X S. 319.
	        
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