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obrigkeiten zur eifrigsten Sorge für die Schule (kurfürstl. Mandat
vom 18. September 1770). In gleicher Weise wurden die damals
den Gemeinde-Verband repräsentirenden Ortsobrigkeiten i. J.
1771 u. 1783 angewiesen.
Den Ortsgemeinden lag zunächst die Beschaffung des sach-
lichen Bedarfes im Allgemeinen ob.
Der $ 130 des Edictes vom 24. September 1808 über das
Gemeindewesen, durch welches Gesetz die Grundlagen der ge-
meindlichen Organisation geschaffen wurden, bezeichnete die Aus-
gaben, welche die Gemeinden zur Ergänzung der Unterrichtsanstal-
ten zu leisten hatten.
Das Gemeinde-Edict vom 17. Mai 1818, dessen Bestimmungen
über das Schulwesen bei der Revision des Edictes ı. J. 1834
keine Aenderung erfuhren, betrachtete die Unterhaltung der
Schulen, bezw. die Ergänzung der hierfür vorhandenen Mittel
(Stiftungen etc.), als eine auf dem gesellschaftlichen Zwecke der
Gemeinden beruhende Verpflichtung derselben und räumte den
(semeindebehörden die Verwaltung des Schulvrermögens und Theil-
nahme an der Beaufsichtigung der Schulen ein.
Hieran anschliessend erklärte das Gesetz vom 22. Juli 1819, die
Umlagen für Gemeindebedürfnisse betr., die Erhebung von Localum-
lagen für Aufbringung des Schulbedarfes als zulässig, jedoch nur
unter Voraussetzungen, welche die Geltendmachung der damals
zweifellos gegebenen gemeindlichen Verpflichtung nahezu unmöglich
machte. Insbesondere ist hervorzuheben, dass gemäss Art. 1
Ziff. 10 des Uml.-G., mit welcher Bestimmung $ 34 des revidirten
Gemeinde-Edictes übereinstimmte, die Erhebung von Gemeinde-
umlagen für Schulrequisiten und Ergänzung der Lehrergehalte
nur in Frage kam, „nach den hierüber bestehenden Verträgen,
Urkunden, Herkommen und geltenden Gesetzen, insoferne nämlich
die auf dem Finanzetat hierzu gesetzlich bestimmten Summen
und das hierzu geeignete Stiftungsvermögen nicht ausreichen.“
Hiernach war die primäre Deckungspflicht des durch beson-