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dere Einnahmen der Schulen nicht gedeckten Bedarfes nicht den
Gemeinden, sondern dem Staate übertragen.
Dieses Verhältniss zu schaffen, lag zwar nicht in der Ab-
sicht des damaligen Gesetzgebers — die Gemeinden sollten selbst
in erster Linie für ihre eigenen Bedürfnisse aufkommen — allein
der Wortlaut des Gesetzes verhinderte, wie erwähnt, in den meisten
Fällen die Erhebung von gemeindlichen Umlagen für Schulzwecke.
Ueberdies war darauf keine Rücksicht genommen worden,
dass die Schulsprengel den Pfarrsprengeln, nicht aber den Ge-
meindebezirken angepasst waren; die Praxis half sich deshalb
mit der Fiction, dass Schulgemeinden, die im bayerischen Rechte
keine Grundlagen als öffentliche Corporation hatten und haben,
für die Schulzwecke nach ‚Analogie‘ der politischen Gemeinden
aufzukommen hätten. Dieser praktische Nothbehelf fand u. a.
in dem Gesetze vom 24. December 1849 über die Heimath und
Unterstützung der Schullehrer eine gewisse Anerkennung.
Der Entwurf des Schulbedarfsgesetzes sollte zur Geltend-
machung der gemeindlichen Verpflichtung bessere rechtliche
Grundlagen schaffen und weniger neue Bestimmungen treffen als
vielmehr die bestehenden ergänzen sowie deren zweckentsprechen-
den Vollzug ermöglichen.
Deshalb wurde in Artikel 1 des Entwurfes der Satz einge-
stellt: „Die deutschen Schulen sind Gemeinde-Anstalten und es
liegt deshalb die Verpflichtung zur Bestreitung des gesammten
Aufwandes — vorbehaltlich besonderer Verpflichtungen und Ein-
nahmen — für die Errichtung und für den Unterhalt derselben
den politischen Gemeinden ob?®).““ Diese Verpflichtung sollte ın
Anlehnung an die erwähnte Praxis den Schulsprengeln als Cor-
porationen des öffentlichen Rechtes übertragen werden, wenn
diese mit den Bezirken der politischen Gemeinden nicht zu-
sammenfallen.
26) Verh. d. K. d. Abg. 1859/61. Beil. Bd. VII S. 200.